Sicherheit im Seeverkehr: Schiffsausrüstung
Die Europäische Union (EU) erlässt Normen, um die Sicherheit und Qualität der Ausrüstung an Bord von Schiffen sicherzustellen. Diese Normen sollen außerdem zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung und zur Gewährleistung des freien Verkehrs von Schiffsausrüstung im Binnenmarkt beitragen.
RECHTSAKT
Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung (Anhang A) *, die bestimmt ist für die Ausstattung:
- neuer EU-Schiffe *, auch wenn diese außerhalb der EU gebaut wurden;
- eines vorhandenen EU-Schiffes, um Ausrüstung zu ersetzen oder zusätzliche Ausrüstung einzubauen.
Dies bedeutet, dass die Richtlinie nicht für Ausrüstung gilt, mit der ein Schiff vor der Durchführung der Richtlinie bereits ausgestattet ist.
Konformitätsbewertung
Die Mitgliedstaaten benennen Stellen, die für die Bewertung der Konformität der Schiffsausrüstung (Anhang B) zuständig sind. Diese Bewertung:
- soll die Qualität der Ausrüstung vor dem Inverkehrbringen sicherstellen;
- beinhaltet die Überprüfung von Schiffsausrüstung bei der Ausstellung oder Verlängerung von Sicherheitszeugnissen.
Die mit den europäischen Normen übereinstimmenden Ausrüstungen müssen eine Kennzeichnung tragen.
Bei einem Schiff, das nicht in der EU registriert ist und in das Register eines Mitgliedstaats aufgenommen werden soll, muss der aufnehmende Mitgliedstaat eine Überprüfung vornehmen, um den Zustand der Ausrüstung und ihre Übereinstimmung mit den europäischen Normen sicherzustellen.
Nichtübereinstimmung der Ausrüstung
Sollte ein Ausrüstungsgegenstand eine Gefährdung für die Gesundheit und/oder Sicherheit der Besatzung oder der Passagiere darstellen oder möglicherweise die Meeresumwelt beeinträchtigen, so zieht der zuständige Mitgliedstaat diesen aus dem Verkehr, verbietet ihn oder schränkt dessen Nutzung ein.
Prüfnormen
Für bestimmte Arten von Schiffsausrüstung ist die Annahme internationaler Prüfnormen erforderlich. Falls die internationalen Organisationen diese Prüfnorm nach einer angemessenen Zeitspanne nicht festgelegt haben sollten, können Normen europäischer Normungsorganisationen angewandt werden.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 96/98/EG |
1.1.1999 |
30.6.1998 |
ABl. L 46, 17.2.1997 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 98/85/EG |
28.11.1998 |
30.4.1999 |
ABl. L 315, 25.11.1998 |
|
Richtlinie 2002/84/EG |
29.11.2002 |
23.11.2003 |
ABl. L 324, 29.11.2002 |
| Richtlinie 2008/67/EG |
21.07.2008 |
21.07.2009 |
ABl. L 171, 1.7.2008 |
|
Verordnung (EG) 596/2009 |
7.8.2009 |
- |
ABl. L 188, 18.7.2009 |
Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Richtlinie 96/98/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
ist von rein dokumentarischem Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Richtlinie des Europaïschen Parlaments und des Rates über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG [COM (2012) 772 final - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].



