Medizinprodukte
Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der Voraussetzungen sowohl für den Verkehr mit als auch für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten im gesamten Binnenmarkt. Sie basiert auf den Grundsätzen des „neuen Konzepts" der technischen Harmonisierung und Normung. Nach diesem neuen Konzept müssen Medizinprodukte in Auslegung und Konstruktion grundlegenden Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Gesundheit und Sicherheit kranker Personen und der Nutzer der Produkte genügen.
RECHTSAKT
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für Medizinprodukte * und ihr Zubehör *.
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind:
- Produkte für die In-vitro-Diagnose ;
- aktive implantierbare medizinische Geräte ;
- Humanarzneimittel , einschließlich Arzneimittel aus menschlichem Blut ;
- kosmetische Mittel ;
- teilweise menschliches Blut , Produkte aus menschlichem Blut , menschliches Plasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs oder Geräte, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Blutprodukte, Blutplasma oder Blutzellen dieser Art enthalten, mit Ausnahme der in Absatz 4a genannten Geräte;
- Transplantate oder Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs oder aus solchen Geweben oder Zellen gewonnen wurden, mit Ausnahme der in Absatz 4a genannten Geräte;
- Transplantate oder Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs, es sei denn, ein Produkt wird unter Vewendung von abgetötetem tierischem Gewebe oder von abgetöteten Erzeugnissen hergestellt, die aus tierischem Gewebe gewonnen wurden;
Grundlegende Anforderungen
Die Geräte sind so auszulegen und herzustellen, dass ihre Verwendung weder den klinischen Zustand noch die Sicherheit der Patienten gefährdet. Sie dürfen weder für die Personen, die die Implantation vornehmen, noch für Dritte eine Gefahr darstellen.
Die Geräte müssen die vom Hersteller vorgegebenen Leistungen erbringen. Sie müssen so ausgelegt sein, dass dass sich ihre Merkmale und Leistungen unter den Lagerungs- und Transportbedingungen nicht verändern.
Harmonisierte Normen
Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihre nationalen Normen, die die entsprechenden harmonisierten Normen umsetzen, zu veröffentlichen. Dies schließt auch die Monographie des Europäischen Arzneibuchs ein.
Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß dieser Richtlinie aus, wenn die betreffenden Geräte den nationalen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen in diesem Bereich entsprechen.
Verfahren der Konformitätsbewertung
Jedes Gerät muss einem Verfahren zur Konformitätsbewertung unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten benennen die unabhängigen Stellen, die für die Durchführung solcher Verfahren bei Geräten zuständig sind, die kein minimales Risiko darstellen.
Inverkehrbringen und freier Verkehr
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender und gegebenenfalls Dritter bei sachgemäßer Installation, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Implantation sowie die Inbetriebnahme von Produkten behindern, die den in den Anhängen aufgeführten Sicherheitskriterien entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.
Europäische Datenbank
Zweck der europäischen Datenbank ist die Speicherung von Regulierungsdaten. Diese werden den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt und enthalten Angaben zu
- der Registrierung der Hersteller;
- den Bescheinigungen, die ausgestellt, geändert, ausgesetzt, zurückgezogen oder verweigert wurden;
- Angaben, die gemäß dem Beobachtungs- und Meldeverfahren erhalten werden;
- Angaben zu den klinischen Prüfungen.
Beobachtung und Meldung
Außerdem ist der Hersteller verpflichtet, die zuständigen Behörden unverzüglich, d. h. sobald er davon Kenntnis erlangt hat, über alle Vorkommnisse zu unterrichten, die zum Tod oder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten geführt haben. Diese Unterrichtung erfolgt über das festgelegte Beobachtungs- und Meldeverfahren.
Überwachung
Die benannten Stellen sind befugt, bei den Herstellern Inspektionen durchzuführen. Die Hersteller sind ihrerseits gehalten, den Inspektoren alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Schutzmaßnahmen
Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass Produkte, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Patienten, der Anwender oder gegebenenfalls Dritter gefährden, so treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, um diese Produkte vom Markt zurückzuziehen. Diese vorläufigen Maßnahmen werden der Kommission mitgeteilt.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 93/42/EWG |
12.7.1993 |
1.7.1994 |
ABl. L 169 vom 12.7.1993 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 98/79/EG |
7.12.1998 |
7.12.1999 |
ABl. L 331 vom 7.12.1998 |
|
Richtlinie 2000/70/EG |
13.12.2000 |
13.12.2001 |
ABl. L 313 vom 13.12.2000 |
|
Richtlinie 2001/104/EG |
10.1.2002 |
13.12.2001 |
ABl. L 6 vom 10.1.2002 |
|
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
|
Richtlinie 2007/47/EG |
11.10.2007 |
21.12.2007 |
Abl.L 247 vom 21.9.2007 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 93/42/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
ist nur von dokumentarischem Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Besondere Vorschriften
Verordnung (EU) Nr.°722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte Text von Bedeutung für den EWR (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt L 212 vom 9.8.2012].
Gelenkersatz
Richtlinie 2005/50/EG der Kommission vom 11. August 2005 zur Neuklassifizierung von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte [Amtsblatt L 210 vom 12.8.2005].
Brustimplantate
Richtlinie 2003/12/EG der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte [Amtsblatt L 28 vom 4.2.2003].
Zur Gewährleistung eines möglichst hohen Maßes an Sicherheit bei Brustimplantaten werden diese als Medizinprodukte der Klasse III eingestuft.
Gewebe tierischen Ursprungs
Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte [Amtsblatt L 105 vom 26.4.2003].
Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch eine Verstärkung der Maßnahmen zum Schutz vor dem allgemeinen Risiko der Übertragung von Erregern der spongiformen Enzephalopathien tierischen Ursprungs (zum Beispiel die Krankheit des Rinderwahnsinns) durch Medizinprodukte.
Siehe auch
- Medizinprodukte, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher
- Pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse



