Unlautere Geschäftspraktiken
Die europäischen Verbraucher werden gegen unlautere Geschäftspraktiken geschützt unabhängig davon, ob es sich um irreführende oder aggressive Praktiken handelt. Nunmehr sind alle Verbraucher gleichermaßen geschützt, und zwar unabhängig davon, wo in der Europäischen Union sie ein Kaufgeschäft getätigt haben.
RECHTSAKT
Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie definiert die unlauteren Geschäftspraktiken, die in der Europäischen Union (EU) verboten sind. Sie schützt die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, die ein Handelsgeschäft mit Gewerbetreibenden abschließen.
Allgemeine Kriterien
Unlautere Geschäftspraktiken sind Praktiken, die:
- sich nicht an den Grundsatz der beruflichen Sorgfalt halten *;
- eine geschäftliche Entscheidung * der Verbraucher beeinflussen können.
Bestimmte Bevölkerungsgruppen müssen besonders geschützt werden, da sie aufgrund bestimmter Eigenschaften wie Leichtgläubigkeit, Alter (Kinder oder alte Menschen) oder aufgrund geistiger oder körperlicher Gebrechen besonders anfällig sind.
Die Richtlinie bezieht auch die Bestimmungen der Richtlinien über irreführende Werbung, über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ein.
Irreführende Praktiken
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche oder unwahre Angaben enthält oder wenn diese Angaben, selbst wenn sie sachlich richtig sind, den Verbraucher täuschen. Dabei handelt es sich vor allem um Informationen über:
- das Vorhandensein oder die Art des Produkts;
- die wesentlichen Merkmale des Produkts (wie Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Zeitpunkt der Herstellung, geografische Herkunft, die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse usw.);
- den Preis, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, Vertriebsverfahren;
- die Notwendigkeit einer Leistung oder einer Reparatur;
- den Gewerbetreibenden (seine Identität, seine Befähigungen, seinen Status, seinen Verhaltenskodex usw.);
- die Rechte des Verbrauchers im Hinblick auf den Kauf von Verbrauchsgütern.
Darüber hinaus verbietet die Richtlinie jegliche Vermarktung eines Produkts, einschließlich Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt oder Warenzeichen begründet.
Außerdem müssen dem Verbraucher alle erforderlichen Informationen in einer klaren und verständlichen Weise und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, damit er in der Lage ist, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine irreführende Unterlassung.
Aggressive Geschäftspraktiken
Verbraucher müssen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei treffen können. Diese Entscheidungen dürfen nicht durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung * erzwungen werden.
Bei der Festsetzung von Sanktionen müssen daher folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Art und Dauer der aggressiven Praxis;
- die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
- die Ausnutzung von Umständen, die das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, um seine Entscheidung zu beeinflussen;
- Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte gehindert werden soll.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2005/29/EG |
12.6.2005 |
12.6.2007 |
ABl. L 149, 11.6.2005 |
Siehe auch
- Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher (EN)



