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EU-Rahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden

Dieser EU-Rahmen soll sicherstellen, dass staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, mit der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vereinbar sind.

RECHTSAKT

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (Amtsblatt C 297 vom 29.11.2005).

ZUSAMMENFASSUNG

Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen decken die Kosten der Unternehmen, die von Behörden in den Ländern der Europäischen Union (EU) mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut worden sind.

Im Laufe der Jahre haben Kommission und Europäischer Gerichtshof (EuGH) definiert,

  • welche staatlichen Beihilfen von der Notifizierungspflicht freigestellt werden können (vgl. Entscheidung 2005/842/EG) und
  • unter welchen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine staatlichen Beihilfen darstellen und daher freigestellt sind (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen Altmark Trans GmbH (2003) und Enirisorse SpA (2003)).

Der vorliegende Rahmen soll Regeln und Grundsätze definieren, mit Hilfe derer die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die nicht durch die Entscheidung 2005/842/EG erfasst werden, mit Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)) vereinbar sind. Dieser Rahmen ist auf alle Tätigkeiten anwendbar, die den Bestimmungen des AEUV unterliegen, mit Ausnahme des Verkehrssektors und des Bereichs öffentlich-rechtlicher Rundfunk.

Da die EU-Länder hinsichtlich der Art der Dienstleistungen, die als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können, über einen großen Ermessensspielraum verfügen, ist es daher Aufgabe der Kommission zu gewährleisten, dass die EU-Länder nicht von der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV abweichen.

Die Kommission schlägt daher vor, dass die Rechtsvorschriften der EU-Länder klare Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten sollen:

  • genaue Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen,
  • beauftragte Unternehmen und räumlicher Geltungsbereich,
  • Art der dem Unternehmen gegebenenfalls gewährten ausschließlichen oder besonderen Rechte,
  • Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen,
  • Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit keine Überkompensierung entsteht bzw. etwaige überhöhte Ausgleichszahlungen zurückgezahlt werden.

Die Ausgleichszahlungen dürfen nicht über die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten hinausgehen. Sie dürfen außerdem ausschließlich für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden. Als Ausgleichszahlungen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gelten alle vom Staat gewährten Vorteile jedweder Art.

Die Ausgleichszahlungen müssen für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden. Für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleichszahlungen, die dazu verwendet werden, auf anderen Märkten tätig zu werden, sind nicht gerechtfertigt und stellen daher eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Die zu berücksichtigenden Kosten beinhalten alle bei der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen Kosten.

Auf der Einnahmenseite sind zumindest sämtliche mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen. Unternehmen, die Ausgleichszahlungen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhalten, dürfen dabei jedoch eine angemessene Rendite erzielen. Die EU-Länder legen fest, wie hoch diese angemessene Rendite ausfallen darf. Hierbei können sie Kriterien zugrunde legen, die u. a. mit Anreizen für die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung und Produktivitätsgewinnen verknüpft sind.

Überkompensierungen stellen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar, da sie für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht erforderlich sind. Die EU-Länder sollten daher regelmäßige vorbeugende Kontrollen durchführen.

Beläuft sich die Überkompensierung auf höchstens 10 % der jährlichen Ausgleichssumme, kann dieser Betrag auf das nächstfolgende Jahr angerechnet werden. Eine Überkompensierung von mehr als 10 % kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit variablen Kosten verbunden ist. Eine solche Ausnahmesituation ist regelmäßig zu überprüfen und sollte nicht länger als vier Jahre bestehen.

Überkompensierungen können zur Finanzierung einer anderen von demselben Unternehmen erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden. Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Übertragungen dieser Art im Sinne der Richtlinie 80/723/EWG den entsprechenden ordnungsgemäßen Kontrollen unterliegen und transparent sind.

Ausgleichszahlungen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, müssen vorab notifiziert werden.

Der EU-Rahmen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die EU-Länder müssen ihre Regelungen hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb von 18 Monaten ab der Veröffentlichung mit diesem Rahmen in Einklang bringen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: im Prinzip wirtschaftliche Tätigkeiten, z.B. Post-, Telekommunikations- und Verkehrsdienste oder etwa die Strom- und Gasversorgung. Sie weisen eine besondere europäische Dimension auf und werden daher durch einen spezifischen Gemeinschaftsrahmen reguliert. Darüber hinaus unterliegen sie den Wettbewerbs- und Binnenmarktregeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Letzte Änderung: 03.11.2011

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