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Beschäftigungsbeihilfen

Die Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze sollen die Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer von der Anmeldepflicht fördern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung gilt für zwei Arten von Beschäftigungsbeihilfen: Beihilfen, die der Schaffung neuer Arbeitsplätze dienen, und Beihilfen, die der Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer dienen. Andere Arten von Beihilfen werden durch die Verordnung nicht untersagt, sie müssen der Kommission aber weiterhin gemeldet werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag müssen die so freigestellten Beihilfen die Beschäftigungsförderung zum Ziel haben und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten.

Beihilfen an einzelne Unternehmen und Beihilfen, die keine Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze zur Folge haben (wie Beihilfen für die Umwandlung von befristeten oder Zeitarbeitsverträgen in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse), unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht. Für Unternehmen, die staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erhalten, gelten die einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien.

Die Verordnung gilt für alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme des Kohlebergbaus (Verordnung 1407/2002 des Rates), des Schiffbaus (Verordnung 1540/98 des Rates) und des Verkehrssektors. Für diese Sektoren gelten spezifische Bestimmungen.

Schaffung von Arbeitsplätzen

Für die Freistellung von Beschäftigungsbeihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze legt die Verordnung folgende Beihilfeobergrenzen fest:

  • In den Gebieten und Wirtschaftszweigen, die nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen erfüllen, darf die Bruttobeihilfeintensität 15 % bei kleinen und 7,5 % bei mittleren Unternehmen nicht überschreiten;
  • in den Gebieten und Wirtschaftszweigen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen erfüllen, darf die Nettobeihilfeintensität die entsprechende Beihilfeobergrenze für regionale Investitionsbeihilfen nicht überschreiten, die nach den Fördergebietskarten bestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist auch der multisektorale Regionalbeihilferahmen heranzuziehen. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) bzw. von 15 Prozentpunkten in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a). Für benachteiligte Gebiete gelten ebenfalls die genannten Beihilfeobergrenzen bzw. die erhöhten Beihilfeobergrenzen, die in der Verordnung Nr. 1257/1999 vorgesehen sind.

Die Beihilfen werden als Zuschuss zu den Lohnkosten gewährt, die über einen Zeitraum von zwei Jahren anfallen. Für Beihilfen dieser Art müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der neu geschaffene Arbeitsplatz führt zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten;
  • der neu geschaffene Arbeitplatz bleibt mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren bzw. zwei Jahren im Fall von KMU erhalten;
  • der neu geschaffene Arbeitsplatz wird nur mit Personen besetzt, die noch nie erwerbstätig oder arbeitslos waren.

Die Beihilfe muss in dem jeweiligen Mitgliedstaat beantragt werden.

Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer

Die Verordnung enthält ausführliche Begriffsbestimmungen für „benachteiligte Arbeitnehmer" und „behinderte Arbeitnehmer". So umfasst der Begriff „benachteiligte Arbeitnehmer" zum Beispiel Angehörige ethnischer Minderheiten, Wanderarbeitnehmer, Arbeitslose, der Begriff „behinderte Arbeitnehmer" alle Personen mit einer anerkannten schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung.

Was die Beihilfen betrifft, mit denen die Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer gefördert werden soll, so können die Mitgliedstaaten den Unternehmen Beihilfen von bis zu 50 % (für benachteiligte) und bis zu 60 % (für behinderte Arbeitnehmer) der Lohnkosten und der Sozialbeiträge gewähren, die während eines Jahres anfallen. Beihilfen können darüber hinaus auch als Ausgleich für die geringere Leistungsfähigkeit dieser Personen gewährt werden und für die Zusatzkosten, die durch die Schaffung behindertengerechter Räumlichkeiten sowie durch die besondere Unterstützung des behinderten Arbeitnehmers entstehen.

Kumulierung

Die in der Verordnung festgelegten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob die jeweilige Maßnahme mit nationalen oder mit Gemeinschaftsmitteln gefördert wird. Lediglich Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, sofern eine Bruttobeihilfeintensität von 100 % der Lohnkosten nicht überschritten wird.

Transparenz und Überwachung

Um eine angemessene Überwachung und ausreichende Transparenz zu gewährleisten, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf:

  • ihr innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erlass einer Beihilferegelung im Sinne der Verordnung eine Kurzbeschreibung der Maßnahme in der in Anhang 1 vorgegebenen Form zu übermitteln;
  • ausführliche Aufzeichnungen über die nach der Verordnung freigestellten Beihilferegelungen zur Verfügung zu halten;
  • einen Jahresbericht über die Anwendung der Verordnung zu erstellen (Anhang II).

Nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung bleiben die danach freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

Die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002, die ursprünglich am 31. Dezember 2006 außer Kraft treten sollte, wurde ein erstes Mal durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 bis 31. Dezember 2007 verlängert, und ein zweites Mal bis 30. Juni 2008 durch die verordnung (EG) 1976/2006.

Hintergrund

Im Rahmen der Verordnung 994/98, welche die Europäische Kommission ermächtigt, bestimmte Arten staatlicher Beihilfen von der Anmeldepflicht freizustellen, sollen nun auch Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Beihilfen zur Förderung der Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer freigestellt und somit die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden.

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen stellt die vorliegende Verordnung bestimmte Beschäftigungsbeihilfen von der Anmeldungspflicht frei; Voraussetzung dafür ist, dass die Beihilfen für Regionen bestimmt sind, die für Regionalbeihilfen in Frage kommen, oder dass sie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt werden.

Die Verordnung trägt den Vorgaben Rechnung, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und in der Verordnung Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen definiert sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) 2204/2002

2.01.2003

-

ABl. L 337 vom 13.12.2002

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1040/2006

28.7.2006

-

ABl. L 187 vom 8.7.2006

Verordnung (EG) Nr. 1976/2006

24.12.2006

-

ABl. L 23.12.2006

Letzte Änderung: 22.03.2007

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