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Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften

1) ZIEL

Die Politik im Bereich staatlicher Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften soll so transparent wie möglich gemacht werden.

2) RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften [Amtsblatt C 71 vom 11.3.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Die Mitteilung steht im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen und zielt darauf ab, die Politik der Kommission in diesem Bereich so transparent wie möglich zu machen, um die Vorhersehbarkeit ihrer Entscheidungen sowie die Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Eine staatliche Garantie ermöglicht es Unternehmen, Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen als normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar. Die staatlichen Garantien können somit den Aufbau neuer Unternehmen erleichtern und bestimmte Unternehmen in die Lage versetzen, Gelder aufzunehmen, um ihren Geschäftsbereich auszuweiten oder überhaupt weiter im Geschäft zu blieben, anstatt umstrukturiert oder aufgelöst zu werden. Diese Art von staatlicher Beihilfe führt leicht zu Wettbewerbsverzerrungen.

Anwendungsbereich

Unbeschadet der Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten gilt diese Mitteilung für staatliche Beihilfen in Form von Garantien (Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften), die vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

Sie deckt alle Formen von Garantien ab, abgesehen von Ausfuhrkreditbürgschaften. Alle vom Staat direkt -- d. h. vom Zentralstaat, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften -- gewährten Garantien sowie auch Garantien, die von Unternehmen, auf die öffentliche Stellen einen beherrschenden Einfluss ausüben, gewährt werden, stellen staatliche Beihilfen dar.

Eine Beihilfe fällt grundsätzlich unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie einen Kreditnehmer oder einen Kreditgeber begünstigt (definiert als Beihilfe zu Gunsten des Kreditnehmers oder Beihilfe zu Gunsten des Kreditgebers) und dadurch den Wettbewerb verfälscht oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

Beihilfeempfänger: Beihilfe zu Gunsten des Kreditnehmers oder des Kreditgebers

Der Empfänger der Beihilfe ist oft der Kreditnehmer; unter bestimmten Umständen kann aber auch eine Beihilfe zu Gunsten des Kreditgebers vorliegen.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass man von einer Beihilfe zu Gunsten des Kreditnehmers sprechen kann, wenn:

  • der Staat auf die Prämie zur Abdeckung des Risikos einer Nichtbezahlung der Garantie verzichtet;
  • die Rechtsform des Unternehmens die Möglichkeit eines Konkurs- oder anderer Zahlungsunfähigkeitsverfahren ausschließt oder ausdrücklich eine staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat vorsieht;
  • beim Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen durch den Staat anstatt der üblichen begrenzten Haftung eine unbegrenzte Haftung übernommen wird.

Auch wenn die Beihilfe gewöhnlich den Kreditnehmer begünstigt, ist nicht auszuschließen, dass unter bestimmten Umständen auch der Kreditgeber von der Beihilfe profitiert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein mit einer Garantie versehener Kredit dazu benutzt wird, um einen anderen, nicht mit einer Garantie ausgestatteten Kredit an dasselbe Kreditinstitut zurückzubezahlen. Dann kann die Garantie auch eine Beihilfe an den Kreditgeber darstellen, da die Kredite stärker gesichert werden.

Bei einer einzelnen Staatsgarantie muss das Beihilfeelement unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der Garantie und des Kredits (oder der sonstigen finanziellen Verpflichtung) beurteilt werden. Ausschlaggebend sind dabei: Laufzeit und Höhe der Garantie und des Kredits, das Risiko eines Ausfalls des Kreditnehmers, der vom Kreditnehmer für die Garantie entrichtete Preis, die Beschaffenheit einer etwa gestellten Sicherheit, Modalitäten und Zeitpunkt einer etwaigen Inanspruchnahme des Staates zur Zahlung einer Verbindlichkeit und die dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel zur Beitreibung des Betrages vom Kreditnehmer nach Inanspruchnahme der Garantie (z. B. Konkurserklärung).

Voraussetzungen für die Freistellung von den Wettbewerbsregeln

Garantien können einzeln oder im Rahmen von Regelungen gewährt werden. Man spricht dann von einzelnen staatlichen Garantien und von Regelungen für die Vergabe staatlicher Garantien. Nach Ansicht der Kommission sind alle staatlichen Beihilfen, die folgende Bedingungen erfüllen, mit den Wettbewerbsregeln vereinbar und somit ausgenommen:

Einzelne Staatsgarantie

Staatsgarantieregelungen

Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten.

Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten.

Der Kreditnehmer wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen.

Der Kreditnehmer wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen.

Die Garantie ist an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft.

Die Garantie ist an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft.

Es wird eine marktübliche Prämie für die Garantie gezahlt.

Es wurde eine realistische Risikobewertung durchgeführt.

-

Die Garantie wird mindestens einmal jährlich im Rahmen der Gesamtfinanzierung überprüft.

-

Die Prämien decken sowohl die mit der Garantiegewährung verbundenen normalen Risiken als auch die Verwaltungskosten der Regelung und umfassen auch eine marktübliche Kapitalrendite.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die entsprechende Garantie oder Garantieregelung nicht automatisch als staatliche Beihilfe zu betrachten.

Anmeldungsverfahren und Jahresberichte

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Verfahren der vorherigen Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission gemäß der Verordnung (EG) 659/1999 des Rates einzuhalten.

Auch die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission Jahresberichte vorzulegen, die Angaben über den Gesamtbetrag der ausstehenden staatlichen Garantien, den Gesamtbetrag der im Vorjahr vom Staat an Schuldner geleistete Zahlungen und die im gleichen Jahr für staatliche Garantien gezahlten Prämien enthalten.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 08.07.2005

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