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Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) spielen eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und allgemeiner als Faktor sozialer Stabilität und wirtschaftlicher Dynamik. Ihre Entwicklung kann jedoch durch ihre bescheidenen Ressourcen beschränkt sein. Die vorliegende Verordnung soll die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten von KMU dadurch fördern, dass mit den Wettbewerbsregeln vereinbare staatliche Beihilfen für KMU von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung befreit werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMNEFASSUNG

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 kann die Kommission bestimmte Arten von staatlichen Beihilfen von der Anmeldepflicht freistellen. Die vorliegende Verordnung erkennt daher die Bedeutung kleiner und mittlerer Unternehmen für die Beschäftigung und die wirtschaftliche Dynamik in Europa an und stellt sie von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Gewährung staatlicher Beihilfen frei, wenn die in dieser Verordnung genannten Bedingungen eingehalten werden.

Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die KMU beim Zugang zu neuen Technologien und beim Technologietransfer haben können, hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 geändert. Somit wird es möglich, bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für KMU höhere Freistellungsgrenzen festzulegen. Dies gilt nicht für Großunternehmen, für die weiter der Gemeinschaftsrahmen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gilt.

In der vorliegenden Verordnung wird auf die Definition der „KMU" in der Empfehlung der Kommission vom 3. Mai 2003 verwiesen.

Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt für Beihilfen, die KMU von Mitgliedstaaten gewährt werden, unbeschadet der besonderen Vorschriften, die bestimmte Verordnungen und Richtlinien für staatliche Beihilfen in verschiedenen Wirtschaftszweigen, wie beispielsweise dem Schiffbau, vorsehen. Die Fischerei, die Aquakultur und der Steinkohlebergbau sind hiervon ausgenommen.

Im Bereich Landwirtschaft werden KMU, die in der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung einbezogen. Für Beihilfen, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätigen KMU gewährt werden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Investitionsbeihilfen

KMU können Investitionsbeihilfen erhalten. Die Investitionen können in folgenden Gebieten getätigt werden:

  • in Gebieten, die nicht für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in Frage kommen. In diesem Fall darf die Beihilfeintensität bei kleinen Unternehmen 15 % und bei mittleren Unternehmen 7,5 % nicht überschreiten;
  • in Gebieten, die für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Frage kommen, wobei der Höchstbetrag der Investitionsbeihilfen der von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen Rechnung tragen muss, mit einem Aufschlag von 10 %, wenn die Nettogesamtintensität 30 % nicht überschreitet;
  • in Gebieten, die für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Frage kommen, wobei der Gesamtbetrag der Investitionsbeihilfen der von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen Rechnung tragen muss, mit einem Aufschlag von 15 %, sofern die Nettogesamtintensität 75 % nicht überschreitet.

Welche Regionen unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) EG-Vertrag fallen, ist den Leitlinien über Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung zu entnehmen.

Die Höhe der Beihilfe kann entweder in Prozent der beihilfefähigen Investitionskosten oder in Prozent der Lohnkosten für die geschaffenen Arbeitsplätze berechnet werden. Sie kann erhöht werden, wenn die Beihilfe für mindestens fünf Jahre in der Region des Begünstigten verbleibt und der Begünstigte mindestens 25 % zu ihrer Finanzierung beiträgt.

Beratungsdienste und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten

Im Rahmen der vorliegenden Verordnung können KMU Beihilfen für Beratungsdienste und andere Dienstleistungen (diese Dienstleistungen stellen keine dauerhafte oder regelmäßige Tätigkeit dar und gehören nicht zu den normalen Betriebsausgaben des Unternehmens) und Tätigkeiten (wie die Teilnahme an Messen und Ausstellungen) gewährt werden, wenn diese höchstens 50 % der Kosten ausmachen.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die die genannten Bedingungen erfüllen, sind von der Anmeldungspflicht freigestellt, sofern folgende auf der Grundlage der zulässigen Kosten des Vorhabens berechnete Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden:

  • 100 % für Grundlagenforschung;
  • 60 % (höchstens 75 %, wenn besondere Bedingungen erfüllt werden) für industrielle Forschung;
  • 35 % (höchstens 50 %, wenn besondere Bedingungen erfüllt werden) für vorwettbewerbliche Entwicklung.

Die Begriffe „Grundlagenforschung", „industrielle Forschung" und „vorwettbewerbliche Entwicklung" entsprechen den Definitionen im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung.

Da der Beihilfebetrag unter anderem Personalausgaben, Materialkosten und Forschungsinstrumente einschließen kann, kann er sich unter besonderen Bedingungen um 10 % erhöhen

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

Beihilfen für Vorstudien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit industrieller Forschungstätigkeiten oder für vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten sind von der Anmeldungspflicht freigestellt, wenn die auf der Grundlage der Kosten der Studie berechnete Bruttobeihilfeintensität maximal 75 % beträgt.

Beihilfen für Patentkosten

Beihilfen für Kosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten anfallen, unterliegen nicht der Anmeldepflicht, sofern ihre Höhe nicht über den Betrag hinausgeht, bis zu dem FuE-Beihilfen für die den Patenten vorausgehenden Forschungstätigkeiten vereinbar wären.

Künftige Freistellungsbedingungen

Nach der oben genannten Verordnung sind staatliche Beihilfen nicht von der Anmeldepflicht befreit, wenn sie folgende Beträge überschreiten:

  • insgesamt 25 Mio. EUR beihilfefähige Kosten für Investitionsbeihilfen, Beihilfen für Beratungsdienste, Beihilfen für Forschung und Entwicklung, Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien und Beihilfen für Patentkosten;
  • einen Bruttobeihilfebetrag von mehr als 15 Mio. EUR für Investitionsbeihilfen und Beihilfen für Beratungsdienste;
  • einen Bruttobeihilfebetrag von mehr als 15 Mio. EUR für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien und Beihilfen für Patentkosten;
  • insgesamt 40 Mio. EUR beihilfefähige Kosten und einen Bruttobeihilfebetrag von mehr als 10 Mio. EUR für Eureka-Vorhaben.

Die freigestellten Beihilfen können nicht mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, wenn die in der Verordnung vorgesehene Beihilfeintensität dadurch überschritten wird. Überdies werden bei der Berechnung der gewährten Prozentsätze alle Beihilfen der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls der Gemeinschaft berücksichtigt. Beihilfen, die die genannten Obergrenzen oder Beträge überschreiten, müssen bei der Kommission angemeldet werden.

Um die Freistellung zu erreichen, müssen die fraglichen KMU dies bei dem betreffenden Mitgliedstaat vor Beginn der Arbeiten beantragen.

Transparenz und Überwachung

Um eine angemessene Überwachung und hinreichende Transparenz zu gewährleisten, verlangt die Kommission von den Mitgliedstaaten,

  • ihr innerhalb von zwanzig Tagen eine Zusammenfassung der Informationen über diese Beihilferegelung zu übermitteln (Anhang II);
  • ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen zur Verfügung zu halten;
  • einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung zu erstellen (Anhang III).

Zum 19. März 2004 anhängige Anmeldungen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen werden weiterhin auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geprüft, während alle anderen anhängigen Anmeldungen nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung geprüft werden.

Zeitplan

Die Gültigkeitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wurde erstmalig durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und ein zweites Mal durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 bis zum 30. Juni 2008.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2.2.2001-30.6.2008

-

ABl. L 10 vom 13.1.2001

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 364/2004

20.3.2004

1.1.2005

ABl. L 63 vom 28.2.2004

Verordnung (EG) Nr. 1040/2006

28.7.2006

-

ABl. L 187 vom 8.7.2006

Verordnung (EG) Nr. 1976/2006

24.12.2006

-

ABl. L 268 vom 23.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 [Amtsblatt L 358 vom 16.12.2006].

Letzte Änderung: 26.06.2007

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