Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Erbringung von Kundendienstleistungen
Diese Verordnung gilt für vertikale Vereinbarungen über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen oder die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge. Sie soll nach dem Außerkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 einen angemessenen Schutz des Wettbewerbs auf den Kfz-Anschlussmärkten in der Europäischen Union (EU) gewährleisten.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor.
ZUSAMMENFASSSUNG
Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stellt vertikale Vereinbarungen * frei, deren positive Auswirkungen stärker ins Gewicht fallen als wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen. Die am 31. Mai 2010 außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 sah für den Kraftfahrzeugsektor eine spezifische Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge sowie für vertikale Vereinbarungen über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für diese Kraftfahrzeuge und für den Vertrieb von Ersatzteilen vor. Die Verordnung 461/2010 ersetzt die Verordnung 1400/2002.
Vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge
Die Verordnung 461/2010 wendet die Verordnung Nr. 330/2010 auf vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge an. Damit alle Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um sich an die allgemeine Regelung anzupassen, wird die Geltungsdauer der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002, die sich auf solche vertikale Vereinbarungen beziehen, bis zum 31. Mai 2013 verlängert.
Vertikale Vereinbarungen über den Kfz-Anschlussmarkt
Die Verordnung 461/2010 wendet die Verordnung Nr. 330/2010 auch auf vertikale Vereinbarungen über die Bedingungen für den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen oder für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge an, wenn sie die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 erfüllen und keine der folgenden in der Verordnung 461/2010 aufgeführten Kernbeschränkungen enthalten:
- Beschränkung des Verkaufs von Kraftfahrzeugersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems;
- zwischen einem Anbieter von Ersatzteilen und Instandsetzungsausrüstungen und einem Kraftfahrzeughersteller vereinbarte Beschränkung der Möglichkeiten des Anbieters, diese Waren an zugelassene oder unabhängige Händler, Werkstätten oder Endverbraucher zu verkaufen;
- zwischen einem Kraftfahrzeughersteller, der Bauteile für die Erstmontage von Kraftfahrzeugen verwendet, und dem Anbieter dieser Bauteile vereinbarte Beschränkung der Möglichkeiten des Anbieters, sein Waren- oder Firmenzeichen auf diesen Teilen sichtbar anzubringen.
Gemäß Verordnung 19/65/EWG kann die Kommission beschließen, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, diese Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt enthalten, keine Anwendung findet.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EU) Nr. 461/2010 |
1.6.2010 – 31.5.2023 |
- |
ABl. L 129 vom 28.5.2010 |



