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Staatliche Beihilfen – Filme und andere audiovisuelle Werke

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

  • Ziel ist es, klare Kriterien für die finanziellen Maßnahmen der EU-Länder zugunsten der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors festzulegen.
  • In der Mitteilung werden die Regeln aufgestellt, anhand derer beurteilt werden soll, ob nationale Förderregelungen für audiovisuelle Werke die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der EU nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und ob sie damit den EU-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Regeln zur Beurteilung von Förderregelungen für audiovisuelle Werke

Die Mitteilung von 2013 aktualisiert die ursprünglich von der Europäischen Kommission im Jahr 2001 aufgestellten Regeln. Die neuen Regeln enthalten die folgenden Kernelemente:

  • Sie decken alle Aspekte des Filmschaffens – von der Konzeption der Handlung bis hin zur Vorführung – ab, die entsprechend dem nationalen „Kulturtest“ kulturell sind;
  • Beihilfen für Videospiele fallen nicht darunter (nicht alle Spiele gelten als audiovisuelle Werke);
  • Sie beschränken die Möglichkeit der EU-Länder, vorzuschreiben, dass als Bedingung für die Gewährung einer Produktionsförderung ein bestimmter Teil des Budgets des geförderten Films in dem beihilfegewährenden EU-Land ausgegeben werden muss;
  • Sie erlauben grundsätzlich Beihilfen von bis zu 50 %, 60 % für Koproduktionen, die durch mehr als ein EU-Land finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem EU-Land beteiligt sind, und bis zu 100 % für schwierige Werke und einige internationale Koproduktionen mit Ländern mit niedrigem Einkommen;
  • Vertriebs- und Promotionsmaßnahmen können bis zu den gleichen Grenzen gefördert werden, die auch für die Produktion gelten;
  • Vorproduktionsmaßnahmen können ebenfalls von Beihilfen bis zu 100 % profitieren;
  • Sie ermöglichen eine Förderung von Vorproduktions-, Produktions-, Promotions- und Vertriebsmaßnahmen, wobei Beihilfen ausgeschlossen sind, die speziell auf eine Tätigkeit der Wertschöpfungskette der Produktion ausgerichtet wären;
  • Sie erhöhen die Transparenz gegenüber den Bürgern, da Folgendes auf einer öffentlichen Website veröffentlicht werden muss:
    • der vollständige Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung und ihre Durchführungsbestimmungen,
    • für Beihilfen, die 500 000 € übersteigen, die Angaben des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

WANN TRITT DIE MITTEILUNG IN KRAFT?

Sie ist am 16. November 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Jahr 2001 nahm der Rat eine Entschließung zu den einzelstaatlichen Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor an. In dieser wurde hervorgehoben, dass die Filmwirtschaft und der audiovisuelle Sektor Europas eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der kulturellen Vielfalt in Europa spielen, jedoch an Strukturschwächen leiden, wie beispielsweise:

  • der unzureichenden Finanzausstattung der Unternehmen;
  • der Aufsplitterung der von außereuropäischen Produktionen beherrschten einheimischen Märkte; und
  • der geringen internationalen Verbreitung europäischer Produktionen.

In der Entschließung wurde gefordert, dass:

  • die EU-Länder die Produktion im Bereich der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors durch einzelstaatliche Förderungsmaßnahmen unterstützen, da einzelstaatliche Beihilfen zur Ausformung eines europäischen audiovisuellen Marktes beitragen können;
  • der Dialog zwischen den EU-Ländern und der Kommission fortgesetzt wird, um ein höheres Maß an Rechtssicherheit für diese Instrumente zu erreichen.

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der EU können Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der EU nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Das Ziel der kulturellen Vielfalt rechtfertigt die Besonderheit nationaler Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor: Nationale Beihilfen tragen entscheidend zur Ausformung eines europäischen audiovisuellen Marktes bei.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1-11)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1: Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2: Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92)

Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30-34)

Entschließung des Rates vom 12. Februar 2001 zu den einzelstaatlichen Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor (ABl. C 73 vom 6.3.2001, S. 3-4)

Letzte Aktualisierung: 23.09.2019

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