Hochauflösendes Fernsehen - HDTV
Das hochauflösende Fernsehen (HDTV) ist für die europäische Unterhaltungselektronikindustrie sowie die europäische Fernseh- und Filmindustrie von strategischer Bedeutung. Im Hinblick auf die Markteinführung ab 1992 werden in dem Beschluss die Ziele erläutert, die die Grundlage einer umfassenden Strategie zur Einführung von HDTV-Diensten in Europa darstellen sollen.
ZUSAMMENFASSUNG
In diesem Beschluss werden fünf Ziele als Grundlage einer umfassenden Strategie zur Einführung von HDTV-Diensten in Europa angenommen:
- mit allen Kräften darauf hinwirken, dass die europäische Industrie rechtzeitig die gesamte Technologie sowie die Komponenten und Geräte für die Einführung der HDTV-Dienste entwickeln kann;
- Förderung der Annahme des europäischen Vorschlags für ein Zeilenfolgesystem mit 1 250 Zeilen und 50 vollständigen Bildern pro Sekunde als einheitliche weltweite Norm für die Herstellung und den Austausch von HDTV-Programmen;
- Förderung der weitestgehenden Verwendung des europäischen HDTV-Systems in der ganzen Welt;
- Förderung einer möglichst raschen Einführung von HDTV-Diensten in Europa nach einem 1992 beginnenden Zeitplan;
- mit allen Kräften darauf hinwirken, dass die europäische Film- und Fernsehindustrie die für ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt für HDTV erforderlichen Kapazitäten, Erfahrungen und Dimensionen erlangt.
Im Jahr 1994 wurde die Anwendung auf die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgeweitet.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Beschluss 89/337/EWG | 25.5.1989 | - | ABl. L 142 vom 25.5.1989 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
AKTIONSPLAN ZUR EINFÜHRUNG FORTGESCHRITTENER FERNSEHDIENSTE IN EUROPA
Beschluss 93/424/EWGdes Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa [Amtsblatt L 196 vom 5.8.1993].
Dieser Beschluss zielt darauf ab, den raschen Ausbau des Marktes für fortgeschrittene Fernsehdienste im 16: 9-Bildformat und mit 625 oder 1 250 Zeilen zu gewährleisten und damit zur Durchdringung des Marktes mit Empfängergeräten für das 16: 9-Bildformat beizutragen.
EINZIGE WELTWEITE PRODUKTIONSNORM
Beschluss 89/630/EWG des Rates vom 7. Dezember 1989 über ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Annahme einer einzigen weltweiten Produktionsnorm für das hochauflösende Fernsehen durch die Vollversammlung des Internationalen beratenden Ausschusses für den Funkdienst (CCIR) im Jahre 1990 [Amtsblatt L 363 vom 13.12.1989].
Mit diesem Beschluss soll ein Betrag geleistet werden zum reibungslosen Ablauf der Produktion des hochauflösenden Fernsehens (HDTV) über ein gemeinsames Vorgehen bei der Annahme einer einzigen weltweiten Produktionsnorm durch die Vollversammlung des CCIR.



