EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" wurde überarbeitet, um die bestehenden Regeln anzupassen und zu modernisieren. Dies wurde angesichts der technologischen Entwicklungen und Veränderungen in der Struktur der audiovisuellen Märkte notwendig. Auch sollen die mit den geltenden Regelungen verbundenen Auflagen für die Anbieter audiovisueller Dienste verringert und die Finanzierung audiovisueller europäischer Inhalte erleichtert werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wird die 1989 verabschiedete und erstmals 1997 geänderte Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen " überarbeitet. Angestrebt wird ein modernisierter, flexibler und vereinfachter Rechtsrahmen für audiovisuelle Inhalte.

Die von der Kommission vorgeschlagene Überarbeitung stützt sich auf eine neue Begriffsbestimmung der audiovisuellen Mediendienste, unabhängig von den Ausstrahlungstechniken.

Unterscheidung zwischen „linearen" und „nicht linearen" Diensten.

Die neue Richtlinie macht bei der Begriffsbestimmung für „audiovisuelle Mediendienste" folgende Unterscheidung:

  • lineare Dienste *, worunter herkömmliche Fernsehdienste, das Internet und der Mobilfunk fallen, die die Zuschauer passiv empfangen, und
  • nicht lineare Dienste *, also Bezahlfernsehen, bei dem die Zuschauer eine Auswahl treffen (zum Beispiel über Videoabruf)

Diese in der Richtlinie gemachte Differenzierung ermöglicht Folgendes:

  • Modernisierung und Vereinfachung des Rechtsrahmens für die linearen Dienste,
  • Einführung von Mindeststandards für die nicht linearen Dienste, vor allem zum Schutz von Minderjährigen, zur Vermeidung von Rassenhass und zur Unterbindung von Schleichwerbung *.

All diese Dienste fallen unter den Grundsatz des Herkunftslands und müssen somit ausschließlich den geltenden Rechtsvorschriften im Land der Niederlassung ihres Anbieters genügen. Die Vorteile dieses Grundsatzes gelten somit auch für die nicht linearen Dienste, womit für diese optimale Bedingungen für den kommerziellen Erfolg gegeben sind.

Für den Fall, dass Sendeanstalten aus anderen Mitgliedstaaten strengere Regeln im Empfängermitgliedstaat umgehen wollen, findet ein neues zweistufiges Verfahren Anwendung. In diesem Fall nehmen die beiden Mitgliedstaaten den Dialog miteinander auf. Kommen sie zu keiner Einigung, schaltet sich die Kommission ein, um die Vereinbarkeit der vom Empfängermitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen.

Lockerung der Werbevorschriften

Mit der Richtlinie ist eine Vereinfachung und Flexibilisierung der Einfügung von Werbung verbunden. Sie fördert auch die Selbstregulierung und Mitregulierung auf diesem Gebiet.

Die bisherige Begrenzung von drei Stunden Werbung pro Tag entfällt. Die Kommission hat die Begrenzung von 12 Minuten pro Stunde für jede Art von Werbung aufrechterhalten, um einen Anstieg der Werbemenge insgesamt zu vermeiden.

Schließlich können nach der neuen Richtlinie die Fernsehgesellschaften, statt der vorgeschriebenen Mindestintervalle von 20 Minuten zwischen den Werbepausen, selbst darüber entscheiden, welchen Zeitpunkt sie für die Einfügung von Werbung in ihre Sendungen am besten geeignet halten.

Allerdings sieht die Richtlinie vor, dass Kinospielfilme, Kindersendungen sowie Nachrichten- und Informationssendungen höchstens einmal je 35 Minuten unterbrochen werden dürfen.

Sie unterstützt die neuen Werbeformen, wie die Split-Screen-Technik, virtuelle Werbung und interaktive Werbung.

Ein klarer Rechtsrahmen für die „Produktplatzierung"

Die Richtlinie enthält eine eindeutige Bestimmung des Begriffs „Produktplatzierung" * und schafft einen klaren Rechtsrahmen. Unter Produktplatzierung fällt die explizite Nutzung eines Produkts einer bestimmten Marke durch die Filmdarsteller.

Die Kommission lässt die Produktplatzierung dann zu, wenn auf diese ausdrücklich zu Beginn der Ausstrahlung hingewiesen wird. Allerdings bleibt die Produktplatzierung im Zusammenhang mit Informations- und Nachrichtensendungen, Dokumentarsendungen und Kinderprogrammen verboten.

Medienpluralismus

Zur Förderung des Medienpluralismus gelten die folgenden drei Arten von Maßnahmen:

  • die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, die Unabhängigkeit der mit der Umsetzung der Richtlinie beauftragten nationalen Regulierungsbehörde sicherzustellen,
  • das Recht für die Rundfunkanstalten, auf nicht diskriminierende Art und Weise auf Kurzberichterstattungen zurückzugreifen
  • die Förderung von Inhalten, die von unabhängigen audiovisuellen Produktionsgesellschaften in Europa produziert wurden (Bestimmung bereits in der alten Fernsehrichtlinie enthalten).

Förderung der kulturellen Vielfalt

Die Förderung der kulturellen Vielfalt schlägt sich in der Frage nieder, inwieweit Fernsehanstalten und anderen Dienstleistern Quoten für bestimmte Inhalte auferlegt werden. Die aktuelle Richtlinie bekräftigt das Engagement der EU zu Gunsten europäischer audiovisueller Werke, indem sie den Mitgliedstaaten das Recht einräumt, im Rahmen des Möglichen den Fernsehanstalten Quoten für Produktionen europäischer Inhalte aufzuerlegen. Diese flexiblen Quotenregelungen funktionieren gut. Die Mitgliedstaaten halten sich problemlos an diese Quoten, die dazu führten, dass Produktionen mit europäischen Inhalten und unabhängige Produktionen gefördert wurden.

Hintergrund

Mit der Modernisierung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste kommt die Kommission ihrer Verpflichtung zur „ besseren Rechtsetzung " nach. Darüber hinaus ist sie Teil der Initiative „ i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung ", die von der Kommission im Juni 2005 ins Leben gerufen wurde.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Lineare Dienste: audiovisueller Mediendienst, den der Nutzer passiv empfängt, wie herkömmliche Fernsehsendungen, das Internet und den Mobilfunk ("Push-Inhalte")
  • Nicht-lineare Dienste: nicht programmierter audiovisueller Mediendienst, den der Nutzer abruft, wie Videoabruf ("Pull-Inhalte")
  • Schleichwerbung: die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, des Namens, der Marke oder der Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
  • Produktplatzierung: jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die in der Einbeziehung eines Produkts, eines Dienstes oder der entsprechenden Marke bzw. der Bezugnahme darauf besteht, so dass diese innerhalb eines audiovisuellen Mediendienstes erscheinen, üblicherweise gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung."

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2007/EG/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/2005/0260]

19.12.2007

19.12.2009

ABl. L 332 vom 18.12.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

FERNSEH-RICHTLINIE

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit [Amtsblatt L 298 vom 17.10.1989]

Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit [Amtsblatt L 202 vom 30.07.1997]

VERFAHREN ZUR ÜBERARBEITUNG DER FERNSEH-RICHTLINIE

Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" über die Fernsehwerbung [C 2004) 1450 - Amtsblatt C 102 vom 28.04.2004]

Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2003 - Über die Zukunft der Europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich [KOM(2003) 784 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Letzte Änderung: 05.03.2008

Top