Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für grenzüberschreitende Mediendienste, um den gemeinsamen Markt für die Herstellung und Verbreitung von Programmen zu stärken und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
RECHTSAKT
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie legt Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Bereitstellung und Erbringung audiovisueller Mediendienste fest.
Anbieter der Mediendienste *
Diese Richtlinie gilt für Mediendiensteanbieter, die
- ihre Hauptverwaltung in diesem Mitgliedstaat haben und deren redaktionelle Entscheidungen in demselben Mitgliedstaat getroffen werden;
- deren Hauptverwaltung und audiovisuellen Mediendienste in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen werden;
- und für Mediendiensteanbieter, die ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, während die Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittland getroffen werden;
- für Diensteanbieter, die eine in einem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen;
- für Diensteanbieter, die eine in einem Mitgliedstaat gelegene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.
Freie Weiterverbreitung
Die Mitgliedstaaten dürfen die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten nicht behindern, sofern die Sendungen keine Programme enthalten, die Gewalttätigkeit oder Pornographie zeigen und damit die sittliche und geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen.
Sie können ebenfalls die Weiterverbreitung einschränken, wenn sie der Meinung sind, dass die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit oder der Schutz der Verbraucher dadurch beeinträchtigt werden.
Verpflichtungen der Mediendienste
Die Anbieter audiovisueller Mediendienste müssen den Verbrauchern folgende Informationen zugänglich machen:
- den Namen des Mediendiensteanbieters;
- die geografische Anschrift;
- ihre Kontaktangaben:
- zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsstellen.
Schutz von Minderjährigen
Um Minderjährige vor den negativen Auswirkungen von Sendungen mit gewalttätigem oder pornographischem Inhalt zu schützen, muss ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.
Aufstachelung zu Hass
Audiovisuelle Mediendienste dürfen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln.
Zugänglichkeit audiovisueller Mediendienste
Die Anbieter sind verpflichtet, die Zugänglichkeit ihrer Dienste für Hörgeschädigte und Sehbehinderte zu verbessern.
Recht auf Information
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bestimmte Ereignisse, die für die Gesellschaft als besonders wichtig erachtet werden, nicht exklusiv übertragen werden, sodass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaates die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis zu verfolgen. Jeder Mitgliedstaat kann eine Liste dieser Ereignisse erstellen und festlegen, auf welche Weise diese verfügbar sein sollen.
Für die Zwecke der Kurzberichterstattung hat jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Fernsehveranstalter das Recht auf Zugang zu kurzen Ausschnitten von Ereignissen, die von großem Interesse für die Öffentlichkeit sind und die exklusiv übertragen werden.
Förderung der Verbreitung europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
Fernsehveranstalter müssen mindestens 10 % ihrer Sendezeit, die nicht auf
- Nachrichten,
- Sportberichte,
- Spielshows,
- Werbung;
- Videotextleistungen oder
- Teleshopping
entfallen, oder 10 % ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung für europäische Werke von Produzenten verwenden, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind.
Was die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf betrifft, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anbieter solcher Dienste die Produktion und den Zugang zu europäischen Werken fördern. Unter diesem Gesichtspunktkönnen die Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten sogar einen finanziellen Beitrag zur Produktion europäischer Werke leisten oder dafür sorgen, dass der Anteil europäischer Werke in ihren Programmkatalogen erhöht wird bzw. europäische Werke dort besonders herausgestellt werden.
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation
Anbieter audiovisueller Dienste stellen audiovisuelle kommerzielle Kommunikation * bereit, die bestimmten Anforderungen genügen muss:
- sie muss leicht als solche zu erkennen sein. Schleichwerbung in der kommerziellen Kommunikation ist verboten;
- sie darf keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung einsetzen;
- sie darf nicht die Menschenwürde verletzen;
- sie darf nicht diskriminierend sein;
- sie darf keine Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;
- audiovisuelle Kommunikation für alkoholische Getränke darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein;
- sie darf nicht für Tabakerzeugnisse werben;
- sie darf nicht für Medikamente oder medizinische Behandlungen werben, die nur auf Verordnung erhältlich sind;
- sie darf nicht zur körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung Minderjähriger führen.
Bestimmte Sendungen oder audiovisuelle Mediendienste dürfen gesponsert * werden. In diesem Fall müssen sie noch weiteren Anforderungen genügen:
- Sie dürfen die redaktionelle Unabhängigkeit des Mediendienstanbieters nicht beeinträchtigen;
- sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren anregen;
- die Zuschauer müssen eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden.
Produktplatzierung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Sendungsarten zulässig.
Fernsehwerbung und Teleshopping
Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.
Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden.
Die vorliegende Richtlinie setzt Richtlinie 89/552/EG außer Kraft.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2010/13/EU |
5.5.2010 |
- |
ABl. L 95 vom 15.4.2010 |



