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Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Die Kommission legt die Bedingungen und Regeln für die Finanzierung der Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) fest. Zwei neue Fonds werden eingerichtet: der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Finanzierung der Ausgaben im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geschaffen. Hierfür werden zwei neue Fonds eingerichtet: der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Beide Fonds funktionieren in ähnlicher Weise, haben aber jeweils auch besondere Merkmale. Da die Finanzierung der Maßnahmen teilweise im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung erfolgt, sind in der Verordnung die Bedingungen, unter denen die Kommission ihrer Verantwortung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans gerecht werden kann, sowie die Mitwirkungspflichten der Mitgliedstaaten festgelegt.

Außerdem sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen die Mitgliedstaaten den Zahlstellen und den Koordinierungsstellen die Zulassung erteilen bzw. entziehen. Diese Stellen sind dafür zuständig, die Zahlungen zu tätigen bzw. die Rechnungsführung der Zahlstellen zu überwachen. Ferner sieht die Verordnung die Einrichtung von bescheinigenden Stellen vor. Hierbei handelt es sich um von den Mitgliedstaaten benannte öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtungen, die für die Bescheinigung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen zuständig sind. Die Mitgliedstaaten müssen alle Maßnahmen ergreifen, die für den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlich sind. Außerdem werden nur solche Ausgaben von der Gemeinschaft finanziert, die von den zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden, und die betreffenden Beträge werden den Begünstigten in voller Höhe ausgezahlt.

Der EGFL

Der EGFL finanziert im Rahmen einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung:

  • die Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer;
  • die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte;
  • die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte;
  • bestimmte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
  • die Ausgaben für die Maßnahmen zur Umstrukturierung der Zuckerindustrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates;
  • die Schulobstprogramme.

Im Rahmen der zentralen Mittelverwaltung finanziert der Fonds

  • die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, an Kontrollmaßnahmen im Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelbereich, an Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie Pflanzenschutzmaßnahmen;
  • Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder von internationalen Organisationen durchgeführt wird;
  • nach dem Gemeinschaftsrecht erlassene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;
  • Aufbau und Pflege des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen;
  • die Systeme landwirtschaftlicher Erhebungen;
  • die Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereimärkten.

Die Mittel für die Ausgaben des EGFL werden den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von monatlichen Erstattungen bereitgestellt. Die Grundlage hierfür sind eine Ausgabenerklärung und die darin enthaltenen Angaben. Entsprechen die Mittelbindungen nicht den Gemeinschaftsvorschriften, kann die Kommission beschließen, die Zahlungen zu kürzen oder auszusetzen.

Die Kommission setzt den Nettobeitrag fest, der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung steht, und führt ein Frühwarn- und Überwachungssystem ein. Hierzu legt sie dem Parlament und dem Rat monatlich einen Bericht vor, in dem sie die Ausgabenentwicklung mit den zu Anfang des Haushaltsjahres festgelegten Ausgabenprofilen vergleicht und die voraussichtliche Entwicklung für die verbleibenden Monate des laufenden Haushaltsjahres beurteilt.

Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die wieder eingezogenen Beträge den Zahlstellen gutgeschrieben, die sie als Einnahme verbuchen und dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zuweisen.

Der

Der ELER finanziert im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die gemäß der von der Kommission vorgeschlagenen Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates durchgeführt werden.

Die betreffenden Mittel werden alljährlich in Jahrestranchen in Form von Vorschuss-, Zwischen- und Restzahlungen gebunden. Die Zwischenzahlungen erfolgen auf der Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln, im Rahmen der Höchstbeträge nach den Gemeinschaftsvorschriften, erhöht um die von der Kommission - entsprechend den Bestimmungen für die Direktzahlungen an die Landwirte und für den Weinmarkt - festgelegten Beträge. Diese Zahlungen sind an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft: So müssen der Kommission z. B. vorab eine Ausgabenerklärung und ein Zahlungsantrag übermittelt werden, die von einer zugelassenen Zahlstelle bescheinigt wurden. Entspricht die Ausgabenerklärung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, kann die Kommission die Zahlungen kürzen oder aussetzen.

Bei Unregelmäßigkeiten wird die Gemeinschaftsfinanzierung ganz oder teilweise gestrichen, oder – wenn die Mittel bereits ausgezahlt wurden – von der zugelassenen Zahlstelle wieder eingezogen. Der Mitgliedstaat kann die gestrichenen oder wieder eingezogenen Beträge für eine andere Maßnahme verwenden, die im selben Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist.

Der Restbetrag wird nach Eingang des Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und nach Ergehen der entsprechenden Rechnungsabschlussentscheidung gezahlt. Gehen die erforderlichen Unterlagen nicht bei der Kommission ein, wird die Mittelbindung automatisch aufgehoben.

Kontrolle durch die Kommission

Durch ein zweistufiges Verfahren, das sich aus einem Rechnungs- und einem Konformitätsabschluss zusammensetzt, stellt die Kommission sicher, dass bei der Verwendung der Mittel die Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung gewahrt bleiben. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle Informationen zur Verfügung halten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Fonds erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen durch; daneben kann die Kommission eigene Vor-Ort-Kontrollen vornehmen. Im Rahmen des EGFL und des ELER können die für einen Mitgliedstaat bestimmten Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn gewisse gravierende und anhaltende Mängel festgestellt werden.

Die Namen der Begünstigten der Agrarfonds sowie die Beträge, die sie erhalten haben, sind in Nachhinein zu veröffentlichen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

18.8.2005

ABl. L 209 vom 11.8.2005

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 320/2006

3.3.2006

ABl. L 58 vom 28.2.2006

Verordnung (EG) Nr. 378/2007

12.4.2007

ABl. L 95 vom 5.4.2007

Verordnung (EG) Nr. 1437/2007

15.12.2007

ABl. L 322 vom 7.12.2007

Verordnung (EG) Nr. 479/2008

13.6.2008

ABl. L 148 vom 6.6.2008

Verordnung (EG) Nr. 13/2009

16.1.2009

ABl. L 5 vom 9.1.2009

Verordnung (EG) Nr. 73/2009

1.2.2009

ABl. L 30 vom 31.1.2009

Verordnung (EG) Nr. 473/2009

9.6.2009

ABl. L 144 vom 9.6.2009

Die nacheinander erfolgten Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wurden in den Grundtext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat nur dokumentarischen Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verfügbare Beträge und ausgeschlossene Ausgaben

Entscheidung 2008/321/EG [Amtsblatt L 109 vom 19.4.2008].

Diese Entscheidung enthält eine Liste der Ausgaben, die wegen Nichteinhaltung der Finanzierungsbestimmungen der GAP von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss dieser von den Zahlstellen bestimmter Mitgliedstaaten zwischen 2002 und 2007 getätigten Ausgaben erfolgt im Anschluss an Überprüfungen, bilaterale Besprechungen und Schlichtungsverfahren und hat den Abzug der betreffenden Beträge zur Folge.

Beschluss 2009/379/EG der Kommission [Amtsblatt L 117 vom 12.5.2009].

Dieser Beschluss setzt die Beträge fest, die dem ELER und dem EGFL für den Zeitraum 2007-2013 zur Verfügung gestellt werden.

Durchführungsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 883/2006 [Amtsblatt L 171 vom 23.6.2006]

In dieser Verordnung sind die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER festgelegt.

Vgl. konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 884/2006 [Amtsblatt L 171 vom 23.6.2006]

In dieser Verordnung sind die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten festgelegt.

Vgl. konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 885/2006 [Amtsblatt L 171 vom 23.6.2006].

In dieser Verordnung sind die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER festgelegt.

Vgl. konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 259/2008 [Amtsblatt L 76 vom 19.3.2008].

In dieser Verordnung sind die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER festgelegt. Diese Informationen sind bis zum 30. April jedes Jahres auf einer speziellen Website zu veröffentlichen und umfassen personenbezogene Daten zu den Empfängern sowie den erhaltenen Betrag.

Rechnungsabschluss

Verordnung (EG) Nr. 941/2008 [Amtsblatt L 254 vom 9.10.2009].

Diese Verordnung legt Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten fest.

Entscheidung 2009/373/EG der Kommission [Amtsblatt L 116 vom 9.5.2009].

Diese Entscheidung enthält den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom ELER im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben.

Entscheidung 2009/367/EG der Kommission [Amtsblatt L 111 vom 5.5.2009]. Diese Entscheidung enthält den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EGFL im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben.

Unregelmäßigkeiten, Betrug und Wiedereinziehung

Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 [Amtsblatt L 355 vom 15.12.2006].

Mit diesem Rechtsakt wurden die Informations- und Untersuchungsmaßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu treffen haben, und es wurde ein einschlägiges Informationssystem eingerichtet.

Erhebungen

Verordnung (EG) Nr. 78/2008 [Amtsblatt L 25 vom 30.1.2008].

Dieser Rechtsakt betrifft die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013.

Letzte Änderung: 10.09.2009

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