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Einkommen und Geschäftstätigkeit landwirtschaftlicher Betriebe - EU-Statistiken

Das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) ermöglicht es der Europäischen Kommission, Daten über Einkommen und Geschäftstätigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (EU) zu erheben und so informierte Entscheidungen hinsichtlich der Gestaltung der zukünftigen Gemeinsamen Agrarpolitik zu treffen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

ZUSAMMENFASSUNG

Um anderen Institutionen und der Öffentlichkeit einfachen und bequemen Zugang zu den jährlichen Analyseberichten auf der Grundlage des INLB zu gewährleisten, werden Berichte, die sich mit ausgewählten Sektoren befassen, auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung legt die Bestimmungen für die Sammlung vergleichbarer landwirtschaftlicher Buchführungsdaten in der gesamten EU fest. Diese Daten dienen der jährlichen Feststellung der Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe sowie der Untersuchung derer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse. Die Datenerhebung wird jährlich anhand einer Stichprobe (mehr als 80 000 landwirtschaftliche Betriebe) durchgeführt.

Sammlung der Buchführungsdaten

Die EU-Länder sind für die Datenerhebung in ihrem Gebiet zuständig. Zu diesem Zweck bezeichnen sie Verbindungsstellen, die die Datenerhebung aus unterschiedlichen Quellen (z. B. landwirtschaftliche Betriebe, Buchungsstellen) organisieren und die Daten elektronisch an die Kommission übermitteln.

Nationale Ausschüsse sind für die Auswahl der Buchführungsbetriebe (d. h. die an der Erhebung teilnehmenden Betriebe) verantwortlich. Besteht ein EU-Land aus mehreren Gebieten, können die nationalen Ausschüsse von Gebietsausschüssen unterstützt werden.

Betriebsbögen

Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein Betriebsbogen, eine Art Fragebogen, ausgefüllt. Die zu sammelnden und an die Kommission zu übermittelnden Daten sind für alle EU-Länder identisch, unabhängig von ihren Buchführungspraktiken und ihrer Organisation der Datenerhebung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates (die INLB-Rechtsgrundlage) wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 geändert und führt gewisse Änderungen der Bestimmungen für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen ein.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verabschieden. Diese übertragenen Befugnisse beziehen sich unter anderem auf:

  • die Erstellung eines Verzeichnisses der INLB-Gebiete (einige EU-Länder repräsentieren nur ein einziges Gebiet, während andere, insbesondere größere Länder, in kleinere Gebietseinheiten wie Regionen oder Provinzen unterteilt werden);
  • die Vorschriften zur Festsetzung der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, die an der Stichprobe teilnehmen und zur Festlegung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe;
  • das Hauptklassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU;
  • die Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und der allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung.

Infolge dieser übertragenen Befugnis legt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 Vorschriften zur Ergänzung einiger Punkte der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 fest (z. B. die Entsprechung zwischen den Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen oder die Liste der Hauptgruppen der zu sammelnden Daten).

Hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse legt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates fest. Dazu zählen eine detaillierte Beschreibung der Gruppe der zu sammelnden Buchführungsdaten in jedem Betriebsbogen sowie die Festlegung einer Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße in jedem Land.

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 unterliegen die Daten strengen Vertraulichkeitsregeln und können nur für die Erfordernisse der gemeinsamen Agrarpolitik verwendet werden. Sie können beispielsweise nicht von Behörden für steuerliche Zwecke bzw. für Zwecke der Einhaltung verwendet werden.

Schließlich schreibt die Verordnung vor, dass die Kommission von dem Gemeinschaftsausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen, bestehend aus Vertretern aller EU-Länder, unterstützt wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 trat im Januar 2010 in Kraft; die mit Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 eingeführte Änderung findet seit 1. Januar 2014 Anwendung.

Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009

4.1.2010

-

ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27-38

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 1318/2013

20.12.2013

-

ABl. L 340 vom 17.12.2013, S. 1-6

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 vom 1. August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 2-6)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1-106)

Letzte Aktualisierung: 02.09.2015

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