EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen

In der hier vorgestellten Verordnung sind die Vorschriften für den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und für Lebensmittel enthalten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

In der hier vorgestellten Verordnung sind die Bestimmungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel enthalten, die aus einem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen (mit Ausnahme der Gesamtheit der Erzeugnisse des Weinbaus, außer Weinessig). Falls ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften bestimmter Erzeugnisse und ihrer geografischen Herkunft besteht, können diese Erzeugnisse entweder mit einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.)* oder mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.)* gekennzeichnet werden. Durch die Anbringung von Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett der betreffenden Erzeugnisse ist es möglich, die Verbraucher in klarer und knapper Form über die Herkunft der Erzeugnisse zu informieren. Außerdem bringt die Einführung dieser beiden Angaben Vorteile für die Wirtschaft im ländlichen Raum, und zwar durch die Verbesserung der Einkommen der Landwirte und die Verhinderung der Abwanderung der Bevölkerung aus benachteiligten beziehungsweise abgelegenen Gebieten.

Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe

Die beiden Kategorien von geografischen Angaben unterscheiden sich insofern, als die g.U. Erzeugnissen vorbehalten ist, die in einem abgegrenzten geografischen Gebiet unter Einsatz von anerkanntem und bewährtem Fachwissen erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden (z.B. Mozzarella di Bufala Campana). Im Vergleich hierzu besagt die g.g.A., dass auf mindestens einer der Stufen der Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung ein Zusammenhang mit dem Gebiet besteht (z.B. Turrón de Alicante). Bei der ersteren Angabe ist somit der Zusammenhang mit dem jeweiligen Gebiet enger.

Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden. Hierbei handelt es sich um Namen, die sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet beziehen, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, die in der Gemeinschaft jedoch zur gemeinhin üblichen Bezeichnung für ein Erzeugnis geworden sind (z.B. Dijon-Senf).

Ein Name, bei dem sich Konflikte mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse ergeben und der den Verbraucher irreführen könnte, darf nicht eingetragen werden.

Bei der Eintragung eines Namens, der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleich lautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die tatsächliche Verwechslungsgefahr zu beachten.

Eine g.U. oder eine g.g.A. wird nicht eingetragen, wenn die Eintragung geeignet ist, den Verbraucher aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Produktspezifikation

Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

  • den Namen einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe;
  • die Beschreibung des Erzeugnisses und der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften;
  • die Abgrenzung des geografischen Gebiets;
  • die Angaben, die belegen, dass das Erzeugnis aus diesem Gebiet stammt;
  • die Angaben zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen dem Erzeugnis und den geografischen Verhältnissen;
  • die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls der redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt ist, um die Qualität zu wahren oder um den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten;
  • den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation kontrollieren;
  • alle besonderen Vorschriften zur Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses;
  • alle Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher beziehungsweise einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.

Antrag auf Eintragung

Der Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern oder in Ausnahmefällen von einer juristischen oder natürlichen Person gestellt werden. Ein Antrag, der sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet bezieht, kann von mehreren Vereinigungen gemeinsam gestellt werden.

Der Antrag auf Eintragung muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
  • die Produktspezifikation;
  • ein einziges Dokument mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation und einer Beschreibung des Zusammenhangs zwischen dem Erzeugnis und den geografischen Verhältnissen.

Der Antrag wird an den Mitgliedstaat gerichtet, in dem sich das geografische Gebiet befindet. Der Mitgliedstaat prüft den Antrag und eröffnet ein nationales Einspruchsverfahren, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Antrag gerechtfertigt ist, übermittelt er der Kommission das einzige Dokument zusammen mit einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass alle Anforderungen erfüllt sind.

Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird er der Kommission entweder direkt oder über die Behörden dieses Drittlandes übermittelt.

Prüfung durch die Kommission

Die Kommission prüft den eingereichten Antrag, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und alle Anforderungen erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, monatlich öffentlich zugänglich. Sind die Anforderungen erfüllt, so veröffentlicht sie das einzige Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union. Andernfalls beschließt die Kommission, den Antrag auf Eintragung abzulehnen.

Einsprüche

Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland sowie jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen und zu diesem Zweck bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung einreichen. Es ist darzulegen, dass entweder die Produktspezifikation die Anforderungen nicht erfüllt oder der Name zu Konflikten mit einer Marke oder einem landwirtschaftlichen Erzeugnis führt oder der Name, dessen Eintragung beantragt wird, zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Geht kein zulässiger Einspruch bei der Kommission ein, nimmt sie die Eintragung des Namens vor.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Einspruch zulässig ist, ersucht sie die betroffenen Parteien, geeignete Konsultationen aufzunehmen. Wird innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung zwischen den betroffenen Parteien erzielt, so teilen sie der Kommission sämtliche Einzelheiten über das Zustandekommen der Einigung einschließlich der Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers mit. Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so erlässt die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verwendung und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr eine Entscheidung.

Namen, Angaben und Zeichen

Ein eingetragener Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der Erzeugnisse vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen. In der Etikettierung der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft und fakultativ auch der Erzeugnisse aus Drittländern, die unter eingetragenen Namen vermarktet werden, müssen die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen erscheinen.

Änderung der Produktspezifikation

Eine Vereinigung kann die Änderung der Produktspezifikation zur Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets beantragen. Bei einem solchen Antrag sind dieselben Verfahren wie bei dem Antrag auf Eintragung eines Namens anzuwenden.

Amtliche Kontrollen

Die Kontrolle in Zusammenhang mit den in der Verordnung enthaltenen Verpflichtungen erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Kontrolle der Übereinstimmung der Erzeugnisse mit ihren jeweiligen Produktspezifikationen kann von einer oder mehreren für diese Aufgabe ernannten öffentlichen Behörden oder von einer oder mehreren Zertifizierungsstellen durchgeführt werden. Bei in der Gemeinschaft eingetragenen Namen tragen die betreffenden Marktteilnehmer die Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation.

Löschung

Wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Anforderungen der Spezifikation eines Erzeugnisses, das einen geschützten Namen führt, nicht mehr erfüllt sind, oder wenn eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission das Verfahren zur Löschung der Eintragung einleiten.

Schutz

Eingetragene Namen sind geschützt gegen:

  • jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Weise“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;
  • alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
  • alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;
  • jede kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird.

Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der vorgenannten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn er nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission eingereicht wird.

In bestimmten in der Verordnung im Einzelnen beschriebenen Fällen kann zugelassen werden, dass eine Marke und eine geografische Angabe oder eine Ursprungsbezeichnung parallel geführt werden.

Ausschussverfahren

Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen unterstützt.

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten, einschließlich der Kosten erheben, die bei der Prüfung der Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne der genannten Verordnung anfallen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Geografische Angaben:
  • Ursprungsbezeichnung: Dieser Begriff steht in einem Zusammenhang mit dem Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 510/2006

31.3.2006

-

ABl. L 93 vom 31.3.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) 1791/2006

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Verordnung(EG) Nr. 510/2006 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE

Anhang I - Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 417/2008 [Amtsblatt L 125 vom 9.5.2008];

Anhang II - Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 417/2008 [Amtsblatt L 125 vom 9.5.2008];

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 [Amtsblatt L 369 vom 23.12.2006].

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Sie legt die besonderen Vorschriften für Vereinigungen, Namen, Rohstoffe und die Etikettierung der Agrarerzeugnisse fest. Sie enthält auch ein Muster des einzigen Dokuments, das dem Eintragungsantrag beiliegen muss, und einen Abdruck der Gemeinschaftszeichen und -angaben sowie die Muster für die Änderung und Löschung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen.

Geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 628/2008 [Amtsblatt L 173 vom 3.7.2008].

Expertengruppe

Beschluss 2007/71/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 [Amtsblatt L 32 vom 6.2.2007].

Mit dem Beschluss wurde eine wissenschaftliche Expertengruppe für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten eingesetzt.

Traditionelle Spezialitäten

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 [Amtsblatt L 93 vom 31.3.2006].

Mit der Verordnung wird geregelt, unter welchen Bedingungen Agrarerzeugnisse und Lebensmittel als garantiert traditionelle Spezialitäten anerkannt werden können. Die Kommission trägt alle Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Herstellungsart bestimmte Merkmale aufweisen, als garantiert traditionelle Spezialitäten ein.

Der Eintragungsantrag kann nur von einer Vereinigung von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels gestellt werden. Ein solcher Antrag umfasst eine Spezifikation mit dem Namen, der eingehenden Beschreibung des Erzeugnisses, den Mindestanforderungen und den für das Erzeugnis erforderlichen Kontrollverfahren. Nimmt die Kommission den Antrag nach einer bis zu zwölfmonatigen Prüfung an, so werden die Produktspezifikation sowie die Einzelheiten der Erzeugervereinigung und der zuständigen Behörde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nur die Spezifikation einhaltende Erzeuger dürfen in der Etikettierung auf eine garantiert traditionelle Spezialität verweisen.

Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln

Richtlinie 2000/13/EG [Amtsblatt L 109 vom 6.5.2000].

Die Richtlinie gilt für die Etikettierung von Lebensmitteln, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, sowie für bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der für sie durchgeführten Werbung. Sie enthält die Bestimmungen für die Etikettierung und die Verkehrsbezeichnung sowie für das Verzeichnis der Zutaten bei der Herstellung oder Zubereitung des betreffenden Erzeugnisses. Der Richtlinie zufolge müssen die Zutaten mit ihrem spezifischen Namen bezeichnet werden und beginnend mit der Zutat mit dem größten Gewichtsanteil aufgeführt werden. Die Angaben auf den Etiketten von Lebensmitteln müssen in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Regeln beim Lebensmittelhandel in ihrem Hoheitsgebiet eingehalten werden und dass ihre einzelstaatlichen Vorschriften dem europäischen Recht entsprechen.

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Änderung: 14.09.2010

Top