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Nitratverschmutzung durch die Landwirtschaft

Ziel der Richtlinie 91/676/EWG des Rates ist der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus der Landwirtschaft durch eine Reihe von Maßnahmen, für deren Umsetzung die Mitgliedstaaten zuständig sind: Überwachung des Oberflächenwassers und des Grundwassers; Verzeichnis der verunreinigten Gewässer oder der Gewässer, die möglicherweise verunreinigt sind; Ausweisung gefährdeter Gebiete; Aufstellung von Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und von Aktionsprogrammen; Überprüfung der Ausweisung gefährdeter Gebiete und der Aktionsprogramme mindestens alle vier Jahre.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel der Richtlinie 91/676 (nachfolgend „Nitratrichtlinie“ genannt (EN)) ist der Schutz der Wasserqualität in Europa. Zu diesem Zweck sollen eine Verunreinigung des Grund- und des Oberflächenwassers durch Nitrate aus der Landwirtschaft verhindert und die Anwendung von Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft gefördert werden.

Die Nitratrichtlinie ist Teil der Rahmenrichtlinie Wasserpolitik und eines der Schlüsselinstrumente für den Schutz der Gewässer vor der Nitratbelastung durch die Landwirtschaft.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in mehreren Etappen. Die Mitgliedstaaten müssen:

  • das Oberflächen- und Grundwasser bestimmen, das von der Verschmutzung betroffen ist oder betroffen sein könnte. Sie legen dafür ein Verfahren fest und wenden die in der Richtlinie aufgezählten Kriterien an (insbesondere wenn die Nitratkonzentration im Grundwasser oder im Oberflächenwasser 50 mg/l übersteigt oder wenn das Oberflächenwasser eutrophisch ist oder die Gefahr besteht, dass dies der Fall ist;
  • die gefährdeten Gebiete ausweisen; dabei handelt es sich um alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in bestimmte Gewässer entwässern. Die Nitratrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit werden können, wenn sie Aktionsprogramme in ihrem gesamten Gebiet durchführen;
  • Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufstellen, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Maßnahmen enthalten sollen, die in Anhang II der Richtlinie definiert sind;
  • Aktionsprogramme ausarbeiten; diese müssen von allen Landwirten, die gefährdete Gebiete bewirtschaften, durchgeführt werden.. Die Programme müssen die Maßnahmen enthalten, die in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft verbindlich vorgeschrieben sind, und die zusätzlichen Maßnahmen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt werden und die das Ausbringen von Mineraldüngern und stickstoffhaltigen organischen Düngemitteln sowie von tierischem Dünger begrenzen sollen.

Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Aktionsprogramme zu ergänzen oder zu erweitern, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen.

Die Mitgliedstaaten überwachen die Wasserqualität und wenden dabei standardisierte Referenzmessmethoden für die Dosierung der Stickstoffverbindungen an.

Die Kommission hat Empfehlungen für die Methoden zur Überwachung und für die Informationen formuliert, die in den Berichten der Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Richtlinie enthalten sein müssen. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle vier Jahre Berichte über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Hintergrund

Die Wasserverschmutzung durch Nitrate wurde durch die Einführung intensiver landwirtschaftlicher Produktionsmethoden begünstigt, die einen erhöhten Einsatz chemischer Düngemittel und einen dichteren Viehbestand auf kleineren Flächen zur Folge hatte.

Die Wasserverschmutzung durch Nitrate stellt für alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein Problem dar. Die Quellen der Verunreinigung durch Nitrate sind diffus (Einleitung an zahlreichen, schwer zu lokalisierenden Stellen).

In den achtziger Jahren war eine fortdauernde Verschlechterung der Wasserqualität aufgrund der Zunahme der nicht flächengebundenen Tierhaltung (Hühner, Schweine) in bereits gesättigten Gebieten und des intensiven Anbaus mit chemischen Unkrautvertilgungsmitteln und Überdüngung zu beobachten.

Anlässlich der Ministerkonferenz von Frankfurt 1988 wurden die Rechtsvorschriften im Bereich des Gewässerschutzes geprüft. Die Teilnehmer haben die Notwendigkeit hervorgehoben, die Vorschriften zu verbessern. Dies führte zur Verabschiedung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und über Nitrate.

BEZUG

RechtsaktDatum des Inkrafttretens - Datum des AußerkrafttretensTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt

Richtlinie 91/676/EWG

19.12.1991

20.12.1993

ABl. L 375 vom 31.12.1991

AUSNAHMEREGELUNGEN

Die Nitratrichtlinie sieht die Möglichkeit vor, eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die für das Ausbringen von Dung geltende jährliche Höchstmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar zu gewähren, sofern die Ziele der Nitratrichtlinie nachweislich weiterhin erreicht werden und die Ausnahmeregelung auf objektiven Kriterien basiert wie zum Beispiel: langen Wachstumsphasen; Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf; hohem Nettoniederschlag oder Böden mit einem hohen Denitrifikationsvermögen. Die Ausnahmeregelungen erfordern eine Entscheidung der Kommission nach einer positiven Stellungnahme des Regelungsausschusses für Nitrate, der die Kommission bei der Umsetzung der Richtlinie unterstützt. Voraussetzungen für eine jede Ausnahmeregelung ist, dass die gefährdeten Gebiete angemessen ausgewiesen wurden und Aktionsprogramme vorliegen, die mit der Richtlinie in vollem Umfang in Einklang stehen. Die Ausnahmeregelungen gelten nur für die Dauer des jeweiligen Aktionsprogramms.

Liste der gewährten Ausnahmeregelungen:

Entscheidung 2005/294/EG [Amtsblatt L 94 vom 13.4.2005]
Geändert durch:
Entscheidung 2008/664/EG [Amtsblatt L 217 vom 13.8.2008].
Diese Ausnahmeregelung wird Dänemark bis zum 31. Juli 2012 gewährt.

Entscheidung 2005/880/EG [Amtsblatt L 324 vom 10.12.2005]
Geändert durch:
Entscheidung 2010/65/UE [Amtsblatt L 35 vom 6.2.2010].
Diese Ausnahmeregelung wird den Niederlanden bis zum 31. Dezember 2013 gewährt.

Entscheidung 2006/1013/EG [Amtsblatt L 382 vom 28.12.2006]
Geändert durch:
Entscheidung 2009/753/EG [Amtsblatt L 268 vom 13.10.2009].
Diese Ausnahmeregelung wird Deutschland bis zum 31. Dezember 2013 gewährt.

Entscheidung 2007/697/EG [Amtsblatt L 284 vom 30.10.2007].
Diese Ausnahmeregelung wird Irland bis zum 17. Juli 2010 gewährt.

Entscheidung 2007/863/EG [Amtsblatt L 337 vom 21.12.2007].
Diese Ausnahmeregelung wird dem Vereinigten Königreich für Nordirland bis zum 31. Dezember 2010 gewährt.

Entscheidung 2008/64/EG [Amtsblatt L 16 vom 19.1.2008].
Diese Ausnahmeregelung wird Belgien für Flandern gewährt. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Entscheidung 2008/96/EG [Amtsblatt L 32 vom 6.2.2008].
Diese Ausnahmeregelung wird Belgien für Wallonien gewährt. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Entscheidung 2009/431/EG [Amtsblatt L 141 vom 6.6.2009].
Diese Ausnahmeregelung wird dem Vereinigten Königreich für England, Schottland und Wales gewährt. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Ändernde(r) Rechtsakt(e)Datum des InkrafttretensTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311 vom 21.11.2008

Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 91/676/EWG wurden in den Grundtext einbezogen.

ÄNDERUNGEN DES RECHTSAKTS

Anhang III – Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme einzubeziehen sind
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 [Amtsblatt L 311 vom 21.11.2008].

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Anwendung der Rechtsvorschriften
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2004 – 2007 [KOM(2010) 47 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Dieser Bericht stützt sich auf die Informationen, die von den 27 Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden. Bei 66 % der Grundwasser-Messstationen waren die Nitratkonzentrationen stabil oder rückläufig. Bei 15% der Stationen wurden jedoch Nitratkonzentrationen über dem Qualitätsgrenzwert von 50 mg/l gemessen. Die höchsten Nitratkonzentrationen liegen in geringer Tiefe (zwischen 5 und 15 m unter der Oberfläche).
In 70 % der Süßwasser-Überwachungsstationen waren die Nitratkonzentrationen stabil oder abnehmend im Vergleich zum letzten Bericht. Bei 3 % der Stationen lag die Konzentration über 50 mg/l, und bei 21 % der Stationen liegt sie unter 2 mg/l. Bei 33 % der Stationen, die Überwachungen des trophischen Zustands durchführten, wurde das Wasser als eutroph oder hypertroph definiert. Die von der Landwirtschaft ausgehende Nitratbelastung von Oberflächengewässern ist in vielen Mitgliedstaaten zurückgegangen, obwohl die Landwirtschaft weiterhin stark zur Stickstoffbelastung von Oberflächengewässern beiträgt.
In EU-15 ist eine weitere Zunahme der Fläche der gefährdeten Gebiete zu verzeichnen. Der Flächenanteil der gefährdeten Gebiete stieg für EU-15 von 43,7 % im Jahr 2003 auf 44,6 % im Jahr 2007 an, während jetzt 39,6 % der Fläche der EU27-Mitgliedstaaten als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden. Die Daten zur Wasserqualität zeigen jedoch, dass in verschiedenen Regionen gemäß den in der Nitratrichtlinie festgelegten Kriterien weitere Gebiete als gefährdet ausgewiesen werden müssen.
Die Qualität der Aktionsprogramme hat sich im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum in EU-15 verbessert. Alle neuen Mitgliedstaaten haben Aktionsprogramme aufgestellt. Um eine vollständige Erfüllung der Anforderungen der Nitratrichtlinie zu erreichen, sind jedoch noch weitere Verbesserungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Errichtung von Lagereinrichtungen, zur ausgewogenen Düngung und zur Festlegung von Zeiträumen, in denen das Ausbringen auf dem Boden verboten ist. Um die Umsetzung der Programme in der Praxis zu verbessern, müssen die Landwirte besser informiert und effiziente Kontrollprogramme eingeführt werden.

Bericht der Kommission vom 19. März 2007 über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen im Zeitraum 2000-2003 [KOM(2007) 120 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
In dem Bericht stellt die Kommission fest, dass sich die Überwachung verbessert hat und die Berichte der Mitgliedstaaten vollständiger sind (vor der Erweiterung von 2004). Die Qualität des Grundwassers hat sich insgesamt verbessert bzw. stabilisiert, obgleich die Belastung bei 36% der Kontrollstellen zunahm und die Nitratkonzentration bei 17% der untersuchten Gebiete die Grenze von 50 mg/l überschritt. Auch die Qualität des Oberflächenwassers hat sich bei den meisten der untersuchten Gebiete (86% der Kontrollstellen) weiter verbessert bzw. stabilisiert. Ferner wurden Fortschritte bei der Ausweisung gefährdeter Gebiete verzeichnet, obwohl es immer noch Mängel gibt, die behoben werden müssen. Die Kommission unterstreicht außerdem eine qualitative Verbesserung der Aktionsprogramme.

Bericht der Kommission vom 17. Juli 2002 über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Zusammenfassung der Berichte der Mitgliedstaaten für das Jahr 2000 [KOM(2002) 407 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Alle Mitgliedstaaten haben die Richtlinie umgesetzt, ein umfassendes Überwachungsnetz aufgebaut, Regeln sachgemäßer Praxis eingeführt und (mit Ausnahme Irlands) ihre gefährdeten Gebiete ausgewiesen. Diese Überwachungsnetze zeigen, dass die Nitratkonzentrationen in mehr als 20% des Grundwassers und 30-40% der Flüsse und Seen der Europäischen Union überhöht sind. Der Anteil der Landwirtschaft am Gesamtstickstoffeintrag in die Gewässer der EU beträgt 50-80%. Die Auswirkungen der Anwendung der Richtlinie werden zwar erst nach einigen Jahren sichtbar werden, aber bereits heute lassen sich in einigen Gegenden Erfolge feststellen.
Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass im Hinblick auf eine bessere Anwendung der Richtlinie folgende Maßnahmen wünschenswert sind:

  • Durchführung von Kosten-Nutzen-Analysen zu den Vorbeugemaßnahmen;
  • verstärkte Kontrollen vor Ort und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinie.

Die gemeinsame Durchführung der Wasserrichtlinien muss koordiniert werden, u. a. in Bezug auf folgende Punkte:

  • Harmonisierung der Messstellen, Netze, Parameter und Häufigkeit der Wasserqualitätskontrollen,
  • Prüfung von Nährstoffeinträgen in die Gewässer und Ermittlung ihres Ursprungs,
  • Entwicklung von Modellen, die Auswirkungen und Ursachen der Umweltverschmutzung kombinieren.

Bericht der Kommission vom 20. Januar 1998 über die gemäß Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ergriffenen Maßnahmen - Zusammenfassung der Berichte, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 vorgelegt wurden [KOM(98) 16 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie hat die Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen und die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegt.
Da die Mitgliedstaaten höchst unterschiedliche Informationen übermittelt haben, empfahl die Kommission die Verwendung eines einheitlichen Formulars für die Erstellung der einzelstaatlichen Berichte.

Bericht der Kommission vom 1. Oktober 1997 über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen [KOM(97) 473 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Vier Jahre nach Auslaufen der in der Richtlinie festgelegten Frist für die Umsetzung (20. Dezember 1993) sind nur vier Mitgliedstaaten ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen (Dänemark, Spanien, Frankreich, Luxemburg).
Fünf Mitgliedstaaten haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine gefährdeten Gebiete auszuweisen und stattdessen das Aktionsprogramm in ihrem gesamten Gebiet angewandt (Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Niederlande und Österreich). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts hatten die meisten Länder entgegen den Bestimmungen der Richtlinie die gefährdeten Gebiete nicht ausgewiesen (Belgien, Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich).
Das wichtigste Element der Nitratrichtlinie ist die Einführung von Aktionsprogrammen zugunsten der gefährdeten Gebiete, denn durch sie sollten der Tätigkeit der Landwirte verbindliche Beschränkungen auferlegt werden. Die Aktionsprogramme hätten am 20. Dezember 1995 anlaufen sollen. Ausschließlich Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Österreich und Schweden haben der Kommission bis zum 30. Juli 1997 ihr Aktionsprogramm mitgeteilt.
Nach Ansicht der Kommission ist es verfrüht, die konkreten Auswirkungen der Richtlinie auf die Verschmutzung durch Nitrate festzustellen, da diese zu spät bzw. unvollständig umgesetzt wurde..

Letzte Änderung: 18.02.2010
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