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Düngemittel

Diese neue Regelung legt insbesondere die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Düngemitteln fest, d.h. die Voraussetzungen für die Bezeichnung als EG-Düngemittel, aber auch Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung. Damit vereinfacht die Europäische Union die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des Düngemittelrechts der Mitgliedstaaten und fasst alle einschlägigen Bestimmungen in einem einzigen Text zusammen. Ziel ist es, den freien Verkehr mit diesen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union vereinfacht das Gemeinschaftsrecht zur Harmonisierung des Düngemittelrechts der Mitgliedstaaten und fasst in einer einzigen Verordnung alle Richtlinien zusammen, die bislang die einschlägigen Rechtsvorschriften enthielten. Ziel ist es, den freien Verkehr mit diesen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen. Die Verordnung übernimmt zahlreiche Bestimmungen aus den alten Richtlinien und führt einige neue Vorschriften ein. Wichtigstes Merkmal ist die Änderung des Rechtsinstruments: von der Richtlinie wurde zur Verordnung übergegangen, damit die stark fachtechnischen Bestimmungen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewendet werden.

Diese Verordnung stellt eine Neufassung von 18 Richtlinien dar (vier Basisrichtlinien und 14 Änderungsrichtlinien), die zwischen 1976 und 1998 erlassen worden waren.

Die vier Basisrichtlinien, die mit dieser Verordnung aufgehoben werden sind:

Die technischen Spezifikationen des Vorschlags wurden soweit möglich aus dem verfügenden Teil ausgeschlossen und in die Anhänge eingefügt.

Geltungsbereich

5. Düngemittel bestehen aus einem oder mehreren Pflanzennährstoffen (oder Düngestoffen). Die Verordnung bezieht sich ausschließlich auf mineralische Düngemittel.

Alle Düngemitteltypen, die dieser Verordnung entsprechen, werden als „EG-Düngemittel" bezeichnet und unterliegen ihren Bestimmungen. Sie sind im Anhang I der Verordnung unter Angabe ihres für den jeweiligen Düngemitteltyp vorgeschriebenen Mindest- und Höchstgehaltes an Nährstoffen (Stickstoffgehalt, Phosphorgehalt usw.) aufgeführt. Ein Düngemittel darf die Bezeichnung „EG-Düngemittel" nur tragen, wenn:

  • es unter normalen Einsatzbedingungen keine schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen bzw. auf die Umwelt hat,
  • es wirksame Nährstoffe zuführt,
  • geeignete Probenahme-, Analyse- und, sofern erforderlich, Testmethoden verfügbar sind.

Die Neufassung gilt nicht für Kadmium und beschäftigt sich nicht mit dem Problem ungewollter Beimengungen dieses Stoffes in Düngemitteln. Bevor sie Maßnahmen zu diesem Stoff ergreift, lässt die Kommission von einem externen Berater eine Studie durchführen, die insbesondere auf den Risikobewertungen aufbaut, die von neun Mitgliedstaaten vorgenommen worden waren.

Inverkehrbringen

Neben den Bestimmungen über die Bezeichnung „EG-Düngemittel" enthält die Verordnung auch Bestimmungen zur Angleichung der Etikettierung und Verpackung in der Gemeinschaft. Sie beziehen sich unter anderem darauf, wie der Gehalt der einzelnen Nährstoffe anzugeben ist. Der Nährstoffgehalt kann unterschiedlich angegeben sein, so kann beispielsweise der Stickstoffgehalt in Elementform oder Oxidform angegeben sein.

Die Verordnung enthält zudem Bestimmungen für die verpflichtend vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Verpackung und der Etikettierung der Düngemittel. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Angabe „EG-Düngemittel", um die Angabe der Nährstoffe und Spurennährstoffe, des Firmennamens und -zeichens oder des Warenzeichens und der Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls die Angabe der Düngermischung. Es werden auch Angaben zur fakultativen Kennzeichnung vorgeschlagen, wie sachgerechte Angaben zur Anwendung, Lagerung und Behandlung des Düngers. Fakultative Kennzeichnungen sind nicht für alle Düngemittel erforderlich.

Entspricht ein Düngemitteltyp der Verordnung, dürfen die Mitgliedstaaten nicht verhindern, dass er auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird. Es gibt jedoch eine Schutzklausel, die es einem Mitgliedstaat gestattet, ihn vorübergehend vom Markt zu nehmen, bis eine Studie auf Gemeinschaftsebene vorliegt, wenn er der Ansicht ist, dass von dem Düngemittel Gesundheitsrisiken für Mensch und Tier bzw. eine Gefährdung der Umwelt ausgehen.

Sonderbestimmungen für spezielle Düngemitteltypen

Die Verordnung enthält ausführliche technische Vorschriften für den Anwendungsbereich, die Deklaration, die Kennzeichnung und die Verpackung für vier Düngemitteltypen:

  • Mineralische Primärnährstoffdünger:
    Dies sind die Hauptnährstoffe, die in äußerst hohen Mengen für das Pflanzenwachstum bereitgestellt werden, d. h. Stickstoff, Phosphor und Kalium.
  • Mineralische Sekundärnährstoffdünger:
    Es handelt sich um Kalzium, Magnesium, Natrium und Schwefel.
  • Mineralische Spurennährstoffdünger:
    Sie enthalten jene Element, die nur in geringsten Mengen nötig sind, wie Bor, Kobalt, Kupfer und Eisen.
  • Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt:
    Da dieser Düngemitteltyp nicht ungefährlich ist (Ammoniumnitrat kann auch als Sprengstoff verwendet werden), sind in der Verordnung zusätzliche Maßnahmen vorgesehen. Für diesen Düngemitteltyp sind künftig Versuche zur Detonationsfestigkeit vorgeschrieben und es können zusätzliche Kontrollen vorgenommen werden.

Konformitätsbewertung von Düngemitteln

Düngemittel können amtlichen Kontrollen zur Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung unterzogen werden. Diese Kontrollen werden von einem Labor durchgeführt, das in jedem Mitgliedstaat in einem einheitlichen, in den Anhängen der Verordnung festgelegten Verfahren benannt wird.

Aufnahme eines neuen Düngemitteltyps

Um einen neuen Düngemitteltyp in die Anhänge der Verordnung aufnehmen zu lassen und somit die Kennzeichnung „EG-Düngemittel" zu erwirken, muss der Hersteller technische Unterlagen über die Merkmale des Düngemittels bereitstellen. Die Kommission, die dazu von einem Ausschuss unterstützt wird, erteilt oder versagt ihre Genehmigung.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden.

Durchführung auf Gemeinschaftsebene

Die Kommission wird bei der Durchführung der Verordnung, einschließlich der Anpassung ihrer Anhänge, durch einen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Übergangsbestimmungen

Laboratorien:
Die Mitgliedstaaten dürfen während einer Übergangsfrist bis zum 11. Dezember 2007 ihre nationalen Vorschriften zur Zulassung von Laboratorien für die Überprüfung der Übereinstimmung der EG-Düngemittel mit dieser Verordnung weiter anwenden. Sie müssen der Kommission diese Laboratorien bekannt geben und Angaben zu ihrem Zulassungssystem machen.

Verpackung und Etikettierung: Angaben, Etikettierungen, Verpackungen und Begleitpapiere der EG-Düngemittel, für die die früheren Richtlinien galten, dürfen bis zum 11. Juni 2005 verwendet werden.

BEZUG

RechtsaktDatum des InkrafttretensTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (Annahme im Mitentscheidungs-verfahren COD/2001/0212)11.12.2003 (11.6.2005 für die Artikel 8 und 26)-ABl. L 304 vom 21.11.2003

AUSNAHMEN DES RECHTSAKTES

Entscheidung 2006/347/EG [Amtsblatt L 129 vom 17.5.2006]
Diese Ausnahme betrifft den vom Königreich Schweden mitgeteilten höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln.

Entscheidung 2006/348/EG [Amtsblatt L 129 vom 17.5.2006]
Diese Ausnahme betrifft den von der Republik Finnland mitgeteilten höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln.

Entscheidung 2006/349/EG [Amtsblatt L 129 vom 17.5.2006]
Diese Ausnahme betrifft den zu von der Republik Österreich mitgeteilten höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln.

Ändernde(r) Rechtsakt(e)Datum des InkrafttretensTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt
Verordnung (EG) Nr. 885/20041.5.2004-ABl. L 168 vom 1.5.2004
Verordnung (EG) Nr. 2076/200424.12.2004-ABl. L 359 vom 4.12.2004
Verordnung (EG) Nr. 1791/20061.1.2007-ABl. L 363 vom 20.12.2006
Verordnung (EG) Nr. 162/200712.3.2007-ABl. L 51 vom 20.2.2007
Letzte Änderung: 07.08.2007
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