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07/02/11: Urteil in der Rechtssache T-205/07: Das Gericht kritisiert das Verfahren zur Veröffentlichung der Aufforderung EPSO/CAST/EU/27/07 - keine Auswirkungen für Bewerber - EPSO wird das Verfahren verbessern.



Urteil T-205/07: Gericht kritisiert die Art und Weise wie der Aufruf zur Interessensbekundung EPSO/CAST/EU/27/07 veröffentlicht wurde – keinerlei Konsequenzen für die Kandidaten – EPSO wird künftig das Verfahren verbessern

 

In seinem Urteil vom 3. Februar 2011 kritisierte das Gericht das Verfahren bei der Veröffentlichung zur Interessensbekundung des Ausleseverfahrens EPSO/CAST/EU/27/07  auf der EPSO Webseite vom 27. März 2007.

Das Gericht erkennt an, dass die Verwaltung berechtigterweise die verlangten Sprachkenntnisse gemäß den dienstlichen Notwendigkeiten festlegen kann. Die Tatsache, dass der betreffende Text der Aufforderung zur Interessenbekundung nur in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar war, ist für die Bewerber nicht diskriminierend, da sie alle mindestens eine dieser Sprachen beherrschen müssen.

Das Gericht stellt fest, dass der betroffene Aufruf zur Interessensbekundung auf der Internetseite von EPSO in vollem Umfang nur in Englisch, Französisch und Deutsch veröffentlicht wurde. Es wurde keine Maßnahme getroffen, um eine generelle Information in 23 Sprachen über die Existenz und den Inhalt des Aufrufs zur Interessenbekundung zu geben. Nach Ansicht des Gerichts war dies diskriminierend für die potentiell interessierten Kandidaten. Das Gericht folgert daraus, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass potentielle Kandidaten nicht über die Existenz des Aufrufs informiert worden sein könnten.

Für die erfolgreichen Kandidaten des Verfahrens EPSO/CAST/EU/27/07 hat dieses Urteil keinerlei Konsequenz. Die Laureaten dieses Ausleseverfahrens dürfen nicht die Folgen eines Verfahrensfehlers tragen, für den sie nicht verantwortlich sind. Ihre Ernennung als Vertragsbedienstete kann daher  nicht rückgängig gemacht werden, noch ihr Name von der Liste gestrichen werden oder die Liste annulliert werden. Dies wäre die Rücknahme einer begünstigenden Verwaltungsentscheidung. Die Entscheidung ist endgültig geworden.

Ebenso hat diese Entscheidung keine Konsequenzen für Bewerber, die nicht in EPSO/CAST/EU/27/07 erfolgreich waren. Ihre Situation bleibt unverändert und die Rechtsmittelfrist wird durch dieses Urteil nicht wiedereröffnet.

Als Folge des Urteils wird EPSO sicherstellen, dass bei der Veröffentlichung künftiger Interessensbekundungen für Vertragsbedienstete eine Information  in allen 23 Sprachen auf der EPSO Website erfolgt. Der Aufruf selbst wird in den Sprachen erfolgen, deren Kenntnis als Zweitsprache für die jeweiligen Anforderungsprofile verlangt wird.