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Agenturen der EU

Zur Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Bürger wurde eine Reihe spezialisierter und dezentraler EU-Agenturen gegründet. Diese Agenturen sind eine Antwort auf den Wunsch nach Standortdiversifizierung und die Notwendigkeit, neue Aufgaben rechtlicher, technischer und/oder wissenschaftlicher Art zu bewältigen. Es gibt vier Kategorien von EU-Agenturen:

  • Gemeinschaftsagenturen
    Gemeinschaftsagenturen sind Körperschaften des europäischen öffentlichen Rechts. Sie sind von den Organen der Gemeinschaft (Rat, Parlament, Kommission usw.) getrennt und verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie werden durch einen Akt des abgeleiteten Rechts zur Ausübung ganz bestimmter technischer, wissenschaftlicher oder verwaltungstechnischer Aufgaben im Rahmen des „ersten Pfeilers“ der Europäischen Union errichtet.
  • Agenturen für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
    Im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP) – des „zweiten Pfeilers“ - wurden Agenturen zur Ausübung ganz bestimmter technischer, wissenschaftlicher oder verwaltungstechnischer Aufgaben errichtet.
  • Agenturen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
    Eine andere Gruppe von Agenturen wurde geschaffen, um die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit in Strafsachen ist der „dritte Pfeiler“ der EU.
  • Exekutivagenturen
    Exekutivagenturen sind Organisationen, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 (ABl. L 11 vom 16.1.2003)  mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden. Diese Agenturen werden für einen festgelegten Zeitraum eingerichtet. Sie müssen am Sitz der Europäischen Kommission (Brüssel oder Luxemburg) angesiedelt sein.
  • Agenturen und sonstige Organe von Euratom
    Diese Agenturen werden geschaffen, um die Ziele des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) besser verwirklichen zu können. Zu diesen Zielen zählen die Koordinierung der Forschungsprogramme der Mitgliedstaaten zur friedlichen Nutzung der Kernenergie, die Bereitstellung von Wissen und Infrastrukturen, die Finanzierung der Kernenergie sowie die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der technischen Sicherheit der Atomenergie.


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