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Wie funktioniert die EU?
I. Beschlussfassung im Dreieck Die Europäische Union ist mehr als eine Länderkonföderation, jedoch kein Bundesstaat. Sie bildet eine neuartige Struktur, die sich keiner traditionellen rechtlichen Kategorie zuordnen lässt. Ihr politisches System ist in der Geschichte einmalig und entwickelt sich seit über 50 Jahren kontinuierlich weiter.
Die Verträge (das sogenannte Primärrecht) sind die Grundlage eines umfangreichen sekundären (oder abgeleiteten) Rechts, das sich unmittelbar auf das Leben der EU-Bürger auswirkt. Das Sekundärrecht besteht überwiegend aus Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen, die die EU-Organe angenommen haben. Diese Vorschriften werden, wie generell alle EU-Maßnahmen, von drei Organen getroffen, die ein institutionelles Dreieck bilden: dem Rat als Vertreter der nationalen Regierungen, dem Europäischen Parlament als Vertreter der Bürger und der Europäischen Kommission, die von den Regierungen unabhängig ist und die gemeinsamen Interessen Europas wahrt. (a) Der Rat der Europäischen Union und der Europäische Rat Der Ministerrat der Europäischen Union ist ihr wichtigstes Entscheidungsorgan. Die Mitgliedstaaten der EU führen turnusmäßig sechs Monate lang den Vorsitz im Rat . An jeder Ratstagung nimmt ein Minister pro Mitgliedstaat teil. Welche Minister dies jeweils sind, hängt davon ab, welches Thema auf der Tagesordnung steht: Außenbeziehungen, Landwirtschaft, Industrie, Verkehr, Umweltschutz usw. Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens Der Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit, qualifizierter Mehrheit oder einstimmig. Über eine Vertragsänderung, eine neue gemeinsame Politik oder den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats muss der Rat einstimmig beschließen. In den anderen Fällen ist zumeist die qualifizierte Mehrheit erforderlich. Das bedeutet, dass ein Ratsbeschluss angenommen wird, wenn für diesen Beschluss eine bestimmte Mindestzahl von Stimmen abgegeben wird. Die Zahl der Stimmen für jedes EU-Land entspricht in etwa der Größe seiner Bevölkerung.
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht kann auch der Europäische Rat Anstöße für eine neue Politik geben. Außerdem kann er in wichtigen Fragen entscheiden, in denen der Ministerrat zu keiner Einigung gelangt ist. Im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die der EU ermöglichen soll, mit einer Stimme zu sprechen, befasst sich der Europäische Rat auch mit drängenden internationalen Themen. (b) Das Europäische Parlament Das Europäische Parlament ist das Organ, das die Bürger vertritt. Es übt die politische Kontrolle über die Tätigkeit der EU aus und beteiligt sich am Gesetzgebungsprozess. Seit 1979 werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP) alle fünf Jahre in allgemeiner Wahl direkt gewählt.
Das Parlament hält seine Plenarsitzungen in der Regel in Straßburg und weitere Sitzungen in Brüssel ab. Es verfügt über 20 Ausschüsse, die die Beratungen der Plenarsitzung vorbereiten. Etliche politische Fraktionen tagen gewöhnlich in Brüssel. Das Generalsekretariat ist in Luxemburg und in Brüssel ansässig. Das Parlament beteiligt sich auf drei Ebenen an der Gesetzgebungstätigkeit der EU:
Das Europäische Parlament entscheidet gemeinsam mit dem Rat über den EU-Haushalt. Es kann den Haushaltsentwurf ablehnen und hat dies bereits mehrfach getan. Dann muss das gesamte Haushaltsverfahren neu aufgerollt werden, und die Europäische Kommission muss einen neuen Haushaltsentwurf vorlegen, den Rat und Parlament erörtern. Das Parlament nutzt seine Haushaltsbefugnisse umfassend, um die EU-Politik zu beeinflussen. Nicht zuletzt übt das Europäische Parlament die demokratische Kontrolle über die EU aus. Es kann die Kommission durch ein Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen. Hierzu ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Durch mündliche und schriftliche Anfragen an die Kommission und den Rat überwacht das Parlament außerdem die laufende Verwaltung der EU-Politik. Der Präsident des Europäischen Rates erstattet dem Europäischen Parlament über seine Beschlüsse Bericht. (c) Die Europäische Kommission Die Europäische Kommission ist der dritte Teil des institutionellen Dreiecks, das die Europäische Union verwaltet und leitet. Ihre Mitglieder werden einvernehmlich von den Mitgliedstaaten benannt. Das Parlament muss den Benennungen zustimmen. Die Amtszeit eines Kommissionsmitglieds beträgt fünf Jahre. Die Kommission ist gegenüber dem Parlament verantwortlich, und die gesamte Kommission muss zurücktreten, wenn das Parlament ihr das Misstrauen ausspricht. Seit 2004 gehört der Kommission jeweils ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat an. Die Kommission genießt große Unabhängigkeit. Ihre Aufgabe ist es, das gemeinsame Interesse zu wahren. Deshalb darf sie von den nationalen Regierungen keinerlei Weisungen annehmen. Als Hüterin der Verträge hat sie sicherzustellen, dass die von Rat und Parlament verabschiedeten Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Hält ein Mitgliedstaat EU-Recht nicht ein, kann die Kommission ihn vor dem Gerichtshof verklagen. Als Exekutive der EU wendet die Kommission die Ratsbeschlüsse, beispielsweise in der Gemeinsamen Agrarpolitik, an. Auch verfügt sie über einen großen Spielraum zur Abwicklung anderer gemeinsamer EU-Politiken, wie Forschung und Technologie, Entwicklungshilfe und Regionalpolitik. Dazu gehört auch die Verwaltung der entsprechenden Haushaltsmittel. Unterstützt wird die Kommission von Beamten, die in 36 Generaldirektionen (GDs) und Dienststellen vornehmlich in Brüssel und Luxemburg arbeiten. II. Andere Institutionen und Einrichtungen (a) Der Gerichtshof Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, mit Sitz in Luxemburg, besteht aus jeweils einem Richter aus jedem EU-Mitgliedstaat. Den Richtern stehen acht Generalanwälte zur Seite. Sie werden einvernehmlich von den Regierungen der Mitgliedstaaten für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (Wiederernennung ist möglich). Ihre Unabhängigkeit ist garantiert. Aufgabe des Gerichtshofs ist es, darüber zu wachen, dass das EU-Recht eingehalten wird und die Verträge korrekt ausgelegt und angewendet werden.
(b) Rechnungshof Der Rechnungshof , der ebenfalls in Luxemburg ansässig ist, wurde 1975 eingerichtet. Er setzt sich aus einem Mitglied je EU-Mitgliedstaat zusammen. Die Mitglieder werden einvernehmlich von den Mitgliedstaaten nach Anhörung des Europäischen Parlaments für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Der Rechnungshof überprüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und vergewissert sich, dass der EU-Haushalt wirtschaftlich geführt wird. (c) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss In einer Reihe von Politikbereichen hören der Rat und die Kommission den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ( EWSA ), bevor sie einen Beschluss fassen. Dessen Mitglieder, die vom Rat für vier Jahre ernannt werden, vertreten die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen, die die organisierte Zivilgesellschaft bilden. (d) Der Ausschuss der Regionen Der Ausschuss der Regionen ( AdR ) wurde durch den Vertrag über die Europäische Union eingerichtet und setzt sich zusammen aus Vertretern der Regionen und Kommunen. Diese Vertreter werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat für vier Jahre ernannt. Rat und Kommission müssen den AdR bei Angelegenheiten, die für die Regionen wichtig sind, anhören. Der Ausschuss kann auch aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben. (e) Die Europäische Investitionsbank Die Europäische Investitionsbank ( EIB ), mit Sitz in Luxemburg, vergibt Darlehen und übernimmt Garantien, um den weniger entwickelten Regionen der EU zu helfen und die Wettbewerbsfähigkeit kleiner Unternehmen zu stärken. (f) Die Europäische Zentralbank Die Europäische Zentralbank ( EZB ), mit Sitz in Frankfurt, ist für die Verwaltung des Euro und die Währungspolitik der EU verantwortlich (siehe Kapitel 7 „Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und Euro“). |
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